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1. Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte - S. 308

1889 - Berlin : Nicolai
— 308 der Person des bisherigen Kurators, oder eines anderen, von der Regierung dazu tüchtig befundenen Mannes angestellt werden. Das Amt dieses Bevollmächtigten soll sein, über die strengste Voll- ziehnng der bestehenden Gesetze und Discipliuar-Vorschristen zu wacheu, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privat-Vorträgeu verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung iu das Wissenschaftliche und die Lehr- Methoden, eiue heilsame, auf die künftige Bestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich allem, was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußeren Anstandes unter den Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen. - §. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegen einander, Uni- versitäts- und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht oder Überschreitung der Grenzen ihres Berufs, durch Mißbrauch ihres rechtmäßigen Einflusses aus die Gemüter der Jugeud, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feind- feliger oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtuugeu unter- grabender Lehren ihre Unfähigkeit zur Verwaltung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Uni- versitäten und foustigen Lehranstalten zu entfernen, ohne daß ihnen hierbei, so lange der gegenwärtige Beschluß iu Wirksamkeit bleibt, und bis über diesen Punkt definitive Anordnungen ausgesprochen seiu werde», irgend ein Hindernis im Wege stehen könne. Jedoch soll eine Maßregel dieser Art nie anders, als ans den vollständig motivierten Antrag des der Universität vorgesetzten Regierungs-Bevollmächtigten oder von demselben vorher ein- geforderten Bericht beschlossen werden. Ein ans solche Weise ansgeschlossener Lehrer dars in keinem andern Bnndesstaate bei irgend einem öffentlichen Lehr-Jnstitnte wieder angestellt werden. §. 3. Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht antorisierte Verbindnngen ans den Universitäten sollen in ihrer ganzen Kraft und Streuge aufrecht erhalten, und insbesondere anf den seit einigen Jahren gestifteten, nnter dem Namen der allgemeinen Bnrfchenschaft be- kannten Verein nm so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Verein die schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer fortdauernden Gemein- schaft und Korrespondenz zwischen den verschiedenen Universitäten znm Grnnde liegt. Den Regiernngs-Bevollmächtigten soll in Ansehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden. Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen oder nicht autorisierten Verbindungen geblieben oder in solche getreten sind, bei keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen.
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