1889 -
Berlin
: Nicolai
- Autor: Zurbonsen, Friedrich
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Brandenburg-Preussen
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der Person des bisherigen Kurators, oder eines anderen, von der Regierung
dazu tüchtig befundenen Mannes angestellt werden.
Das Amt dieses Bevollmächtigten soll sein, über die strengste Voll-
ziehnng der bestehenden Gesetze und Discipliuar-Vorschristen zu wacheu,
den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und
Privat-Vorträgeu verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, jedoch
ohne unmittelbare Einmischung iu das Wissenschaftliche und die Lehr-
Methoden, eiue heilsame, auf die künftige Bestimmung der studierenden
Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich allem, was zur Beförderung
der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußeren Anstandes unter den
Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen. -
§. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegen einander, Uni-
versitäts- und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung
von ihrer Pflicht oder Überschreitung der Grenzen ihres Berufs, durch
Mißbrauch ihres rechtmäßigen Einflusses aus die Gemüter der Jugeud,
durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feind-
feliger oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtuugeu unter-
grabender Lehren ihre Unfähigkeit zur Verwaltung des ihnen anvertrauten
wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Uni-
versitäten und foustigen Lehranstalten zu entfernen, ohne daß ihnen hierbei,
so lange der gegenwärtige Beschluß iu Wirksamkeit bleibt, und bis über
diesen Punkt definitive Anordnungen ausgesprochen seiu werde», irgend ein
Hindernis im Wege stehen könne. Jedoch soll eine Maßregel dieser Art
nie anders, als ans den vollständig motivierten Antrag des der Universität
vorgesetzten Regierungs-Bevollmächtigten oder von demselben vorher ein-
geforderten Bericht beschlossen werden.
Ein ans solche Weise ansgeschlossener Lehrer dars in keinem andern
Bnndesstaate bei irgend einem öffentlichen Lehr-Jnstitnte wieder angestellt
werden.
§. 3. Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder
nicht antorisierte Verbindnngen ans den Universitäten sollen in ihrer ganzen
Kraft und Streuge aufrecht erhalten, und insbesondere anf den seit einigen
Jahren gestifteten, nnter dem Namen der allgemeinen Bnrfchenschaft be-
kannten Verein nm so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Verein
die schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer fortdauernden Gemein-
schaft und Korrespondenz zwischen den verschiedenen Universitäten znm
Grnnde liegt. Den Regiernngs-Bevollmächtigten soll in Ansehung dieses
Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden.
Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach
Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen
oder nicht autorisierten Verbindungen geblieben oder in solche getreten sind,
bei keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen.