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1889 -
Berlin
: Nicolai
- Autor: Zurbonsen, Friedrich
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Brandenburg-Preussen
— 340 —
260. Die Konvention von Gastein.
1865.
(Staatsarchiv Ix., Nr. 2011.)
Ihre Majestäteil der Kaiser von Österreich und der König von Preußen
haben Sich überzeugt, daß das bisher bestandene Kondominium in den
von Dänemark dnrch den Friedensvertrag vom 30. Oktober 1864 ab-
getretenen Ländern zu Unzukömmlichkeiten führt, welche gleichzeitig das
gnte Einvernehmen zwischen Ihren Regierungen und die Interessen der
Herzogtümer gefährden. Ihre Majestäten siud deshalb zu dem Entschlüsse
gelangt, die Ihnen aus dem Artikel Iii des erwähnten Traktats zufließenden
Rechtes fortan nicht mehr gemeinsam auszuüben, sondern bis auf weitere
Vereinbarung die Ausübung derselben geographisch zu teilen. —
Art. 1. Die Ausübung der von den hohen vertragschließenden Teilen
durch den Art. Iii des Wiener Friedenstraktates vom 30. Oktober 1864
gemeinsam erworbenen Rechte wird, unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte
beider Mächte an der Gesamtheit beider Herzogtümer, in Bezug auf
das Herzogtum Schleswig aus Seine Majestät den König von Preußen,
in Bezug aus das Herzogtum Holstein auf Seiue Majestät den Kaiser
von Österreich übergehen.
Art. 2. Die hohen Kontrahenten wollen am Bnnde die Herstellung
einer deutschen Flotte in Antrag bringen und für dieselbe den Kieler
Hafen als Buudeshafeu bestimmen. Bis zur Ausführung der desfallsigen
Bundesbeschlüsse benutzen die Kriegsschiffe beider Mächte diesen Hafen, und
wird das Kommando und die Polizei über denselben von Preußen aus-
geübt. Preußen ist berechtigt, sowohl zur Verteidigung der Einsahrt
Friedrichsort gegenüber die nöthigen Befestigungen anzulegen, als auch auf
dem holsteiuscheu Ufer der Bucht die dem Zwecke des Kriegshafens ent-
sprechenden Marine-Etablissements einzurichten. Diese Befestigungen und
Etablissements stehen gleichfalls unter preußischem Kommando, und die zu
ihrer Besatzung und Bewachung erforderlichen preußischen Marinetruppen
und Mannschaften können in Kiel und Umgegend einquartiert werdeu.
Art. 3. Die hoheu kontrahierenden Teile werden in Frankfurt bean-
tragen, Rendsburg zur deutschen Bnndessestuug zu erhebeu. —
Art. . Während der Dauer der durch Art. 1 der gegenwärtigen
Übereinkunft verabredeten Teilung wird die Königl. Preußische Regierung
zwei Militärstraßen durch Holstein, die eine von Lübeck auf Kiel, die
andere von Hamburg auf Rendsburg behalten. —
Art. 6. Es ist die übereinstimmende Absicht der hohen Kontrahenten,
daß die Herzogtümer dem Zollvereines beitreten werden. Bis zum Ein-
tritt in den Zollverein resp. bis zu anderweitiger Verabredung besteht das
x) Vgl. Nr. 258. —
2) Unter Preußens Leitung.