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1. Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte - S. 340

1889 - Berlin : Nicolai
— 340 — 260. Die Konvention von Gastein. 1865. (Staatsarchiv Ix., Nr. 2011.) Ihre Majestäteil der Kaiser von Österreich und der König von Preußen haben Sich überzeugt, daß das bisher bestandene Kondominium in den von Dänemark dnrch den Friedensvertrag vom 30. Oktober 1864 ab- getretenen Ländern zu Unzukömmlichkeiten führt, welche gleichzeitig das gnte Einvernehmen zwischen Ihren Regierungen und die Interessen der Herzogtümer gefährden. Ihre Majestäten siud deshalb zu dem Entschlüsse gelangt, die Ihnen aus dem Artikel Iii des erwähnten Traktats zufließenden Rechtes fortan nicht mehr gemeinsam auszuüben, sondern bis auf weitere Vereinbarung die Ausübung derselben geographisch zu teilen. — Art. 1. Die Ausübung der von den hohen vertragschließenden Teilen durch den Art. Iii des Wiener Friedenstraktates vom 30. Oktober 1864 gemeinsam erworbenen Rechte wird, unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mächte an der Gesamtheit beider Herzogtümer, in Bezug auf das Herzogtum Schleswig aus Seine Majestät den König von Preußen, in Bezug aus das Herzogtum Holstein auf Seiue Majestät den Kaiser von Österreich übergehen. Art. 2. Die hohen Kontrahenten wollen am Bnnde die Herstellung einer deutschen Flotte in Antrag bringen und für dieselbe den Kieler Hafen als Buudeshafeu bestimmen. Bis zur Ausführung der desfallsigen Bundesbeschlüsse benutzen die Kriegsschiffe beider Mächte diesen Hafen, und wird das Kommando und die Polizei über denselben von Preußen aus- geübt. Preußen ist berechtigt, sowohl zur Verteidigung der Einsahrt Friedrichsort gegenüber die nöthigen Befestigungen anzulegen, als auch auf dem holsteiuscheu Ufer der Bucht die dem Zwecke des Kriegshafens ent- sprechenden Marine-Etablissements einzurichten. Diese Befestigungen und Etablissements stehen gleichfalls unter preußischem Kommando, und die zu ihrer Besatzung und Bewachung erforderlichen preußischen Marinetruppen und Mannschaften können in Kiel und Umgegend einquartiert werdeu. Art. 3. Die hoheu kontrahierenden Teile werden in Frankfurt bean- tragen, Rendsburg zur deutschen Bnndessestuug zu erhebeu. — Art. . Während der Dauer der durch Art. 1 der gegenwärtigen Übereinkunft verabredeten Teilung wird die Königl. Preußische Regierung zwei Militärstraßen durch Holstein, die eine von Lübeck auf Kiel, die andere von Hamburg auf Rendsburg behalten. — Art. 6. Es ist die übereinstimmende Absicht der hohen Kontrahenten, daß die Herzogtümer dem Zollvereines beitreten werden. Bis zum Ein- tritt in den Zollverein resp. bis zu anderweitiger Verabredung besteht das x) Vgl. Nr. 258. — 2) Unter Preußens Leitung.
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