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1. Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte - S. 376

1889 - Berlin : Nicolai
— 376 — Antwort König Wilhelms. Mein Herr Bruder! Indem ich die Umstände, in denen wir uns begegnen, bedanre, nehme ich den Degen Ew. Majestät an und bitte Sie, einen Ihrer Offiziere bevollmächtigen zu wollen, um über die Kapitulation der Armee zu ver- handeln, welche sich so brav unter Ihrem Befehle geschlagen hat. Meiner- seits habe ich den General Moltke hierzu bestimmt. Ich bin Ew. Majestät guter Bruder Wilhelm. Vor Sedan, 1. September 1870. 294. Die Kapitulation von Sedan. (Generalstabswerk, I., 8, Anl. 49; französ.) Zwischen den Unterzeichneten, dem Chef des Generalstabes Sr. Majestät des Königs von Preußen, Oberfeldherrn der deutschen Armee, und dem Ober-Besehlshaber der sranzösischen Armee, beide mit Vollmacht des Königs Wilhelm und des Kaisers Napoleon versehen, ist der nachstehende Vertrag abgeschlossen worden: Art. 1. Die französische Armee, unter dem Befehle des Generals de Wimpffen, welche augenblicklich von überlegenen Streitkräften bei Sedan eingeschlossen, ist kriegsgefangen. Art. 2. Mit Rücksicht auf die tapfere Gegenwehr dieser Armee sind hiervon ausgenommen alle Generale und Offiziere sowie auch die höhereu Beamten mit Osfiziersrang, welche sich schriftlich mit ihrem Ehrenwort verpflichten, bis zur Beendigung des gegenwärtigen Krieges die Waffen gegen Deutschland nicht zu ergreifen und iu keiner Weise gegen die Interessen Deutschlands zu handeln. Die Offiziere und Beamten, welche diese Be- dingungen annehmen, behalten ihre Waffen und ihr Privateigentum. Art. 3. Alle übrigen Waffen sowie sämtliches Armee-Material, als Fahnen, Adler, Standarten, Geschütze, Pferde, Kriegskassen, Armee-Fuhr- werk, Munition n. m., werden in Sedan an eine von dem französischen Ober-Besehlshaber eingesetzte Militär-Behörde abgeliefert, um von dieser unverzüglich dem deutscheu Bevollmächtigten übergeben zu werden. Art. 4. Die Festung Sedan wird dann in ihrem gegenwärtigen Zu- stände und zwar spätestens am Abend des 2. September Sr. Majestät dem Könige von Preußen überliefert. Art. 5. Diejenigen Offiziere, welche die im Art. 2 erwähnte Ver- pflichtung nicht eingehen, sowie die entwaffneten Mannschaften werden regimenterweise und militärisch geordnet vorgeführt. Diese Maßregel beginnt am 2. September und muß am 3. beendet sein. Die Abteilungen werden auf das von der Maas umflossene Terrain bei Jges gebracht, um den
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