1889 -
Berlin
: Nicolai
- Autor: Zurbonsen, Friedrich
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Brandenburg-Preussen
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Antwort König Wilhelms.
Mein Herr Bruder!
Indem ich die Umstände, in denen wir uns begegnen, bedanre, nehme
ich den Degen Ew. Majestät an und bitte Sie, einen Ihrer Offiziere
bevollmächtigen zu wollen, um über die Kapitulation der Armee zu ver-
handeln, welche sich so brav unter Ihrem Befehle geschlagen hat. Meiner-
seits habe ich den General Moltke hierzu bestimmt.
Ich bin Ew. Majestät guter Bruder
Wilhelm.
Vor Sedan, 1. September 1870.
294. Die Kapitulation von Sedan.
(Generalstabswerk, I., 8, Anl. 49; französ.)
Zwischen den Unterzeichneten, dem Chef des Generalstabes Sr. Majestät
des Königs von Preußen, Oberfeldherrn der deutschen Armee, und dem
Ober-Besehlshaber der sranzösischen Armee, beide mit Vollmacht des Königs
Wilhelm und des Kaisers Napoleon versehen, ist der nachstehende Vertrag
abgeschlossen worden:
Art. 1. Die französische Armee, unter dem Befehle des Generals de
Wimpffen, welche augenblicklich von überlegenen Streitkräften bei Sedan
eingeschlossen, ist kriegsgefangen.
Art. 2. Mit Rücksicht auf die tapfere Gegenwehr dieser Armee sind
hiervon ausgenommen alle Generale und Offiziere sowie auch die höhereu
Beamten mit Osfiziersrang, welche sich schriftlich mit ihrem Ehrenwort
verpflichten, bis zur Beendigung des gegenwärtigen Krieges die Waffen
gegen Deutschland nicht zu ergreifen und iu keiner Weise gegen die Interessen
Deutschlands zu handeln. Die Offiziere und Beamten, welche diese Be-
dingungen annehmen, behalten ihre Waffen und ihr Privateigentum.
Art. 3. Alle übrigen Waffen sowie sämtliches Armee-Material, als
Fahnen, Adler, Standarten, Geschütze, Pferde, Kriegskassen, Armee-Fuhr-
werk, Munition n. m., werden in Sedan an eine von dem französischen
Ober-Besehlshaber eingesetzte Militär-Behörde abgeliefert, um von dieser
unverzüglich dem deutscheu Bevollmächtigten übergeben zu werden.
Art. 4. Die Festung Sedan wird dann in ihrem gegenwärtigen Zu-
stände und zwar spätestens am Abend des 2. September Sr. Majestät dem
Könige von Preußen überliefert.
Art. 5. Diejenigen Offiziere, welche die im Art. 2 erwähnte Ver-
pflichtung nicht eingehen, sowie die entwaffneten Mannschaften werden
regimenterweise und militärisch geordnet vorgeführt. Diese Maßregel beginnt
am 2. September und muß am 3. beendet sein. Die Abteilungen werden
auf das von der Maas umflossene Terrain bei Jges gebracht, um den