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1. Teil 2 - S. 15

1912 - Leipzig : Freytag
15 2. Ausbreitung des Frankenreiches. Nach Chlodowechs Tode teilten seine vier Söhne das Reich nach germanischem Brauche derart unter sich, daß der älteste, Theoderich, den Osten mit der Hauptstadt Reims erhielt. Trotzdem fühlten sie sich einig und suchten den Gesamtstaat noch weiter auszudehnen. Zuerst wurden die Thüringer, die sich vom Harze bis zur Donau und von der Saale bis gur Werra ausgebreitet hatten, mit Krieg überzogen. In schlauer Weise verband sich Theoderich mit den Sachsen, so daß die Thüringer stets von zwei Seiten angegriffen werden konnten. Sie wurden geschlagen und ihrer Freiheit beraubt; ihr Land wurde in der Weise aufgeteilt, daß die Sachsen den nördlichen und die Franken den südlichen Teil erhielten. Nur der mittlere Teil, der Thüringer Wald mit den angrenzenden Gebieten, blieb in den Händen des unterjochten Volkes. Darauf wandten sich Chlodowechs Söhne gegen Burgund; diesmal wurden die Burgunder völlig geschlagen, nrtd ihr gesamtes Reich bis zur Mündung der Rhone wurde dem Frankenreiche einverleibt. Mit dem Tode Theoderichs des Großen verloren die Westgoten ihren Schutz. Sie wurden nun vollständig aus Gallien hinausgedrängt, so daß auch Aquitanien den Franken zufiel. Schon vorher hatten auch die Bayern, die die süddeutsche Hochebene zwischen Donau und Alpen eingenommen hatten, die Oberhoheit der Franken anerkannt. Somit gehörten alle Stämme Germaniens zum Franken-reiche, nur die Nordseegermanen, die Friesen und Sachsen, hatten bis jetzt noch ihre Freiheit zu bewahren gewußt. Jedenfalls wären auch sie eine Beute der Franken geworden, wenn deren Reich nicht infolge der verschiedenen Teilungen in blutige Kämpfe gestürzt worden wäre. Es war ein Unglück für das Franken-reich, daß Chlodowech und seine Nachfolger den Staat als das Eigentum ihrer Familie ansahen. 3. Ter merowingische Staat. a) Die Stellung des Königs. Bei den alten Germanen war die Gesamtheit der Freien, die Volksversammlung, der eigentliche Träger der staatlichen Macht; denn nur sie bestimmte über Krieg und Frieden, sie machte die Jünglinge wehrhaft, und nur sie sprach Gericht. In dem Staate der Merowinger wurde das anders; die Staatsgewalt war vom Volke auf den König übergegangen. Er allein entschied über Krieg und Frieden und führte im Kampfe das Heer an; er ernannte die Staatsbeamten und erließ nach Beratung mit den Großen feines Reiches neue Gesetze. In seinem Namen wurden Stenern, Zölle und andere Abgaben erhoben, und in seinem Namen wurde Gericht gehalten. Außerdem besaß der fränkische König das Bannrecht, d. H. er konnte jeden bestrafen, der sich seinen Befehlen nicht fügen wollte. Seine Einkünfte bestanden aus den Steuern, die besonders von den Römern erhoben wurden, aus den Straßen-, Brücken- und Hafenzöllen, aus den Gerichtsbußen und besonders aus den Erträgen seiner Krongüter, die dem Könige, da es noch keine feste Haupstadt gab, zum Wohnsitze dienten.
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