Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Teil 2 - S. 17

1912 - Leipzig : Freytag
sie den Namen Schöffen. Das Urteil wurde von dem Vorsitzenden den umstehenden freien Franken oder der Gerichtsgemeinde verkündigt und konnte angenommen oder verworfen werden. — Das Hofgericht fand unter dem Vorsitze des Königs oder eines feiner Beamten statt. Es hatte keine bestimmte Stätte, sondern wurde an dem jedesmaligen Aufenthaltsorte des Hofes abgehalten; bei ihm wurden die Ratfinder durch Mitglieder des Gefolges vertreten, die zu diesem Zwecke jedesmal vom Könige ernannt wurden. Das Hofgericht trat hauptsächlich dann zusammen, wenn ein Freier zum Tode verurteilt werden sollte; doch untersuchte es auch jeden andern Fall und galt zugleich als Berufungsgericht für denjenigen, der mit den: Urteil des Volksgerichtes nicht zufrieden war. 4. Das Lehnswesen und das Kriegswesen. Während alle ostgermanischen Staaten, die im römischen Reiche entstanden waren, wieder ihren Untergang fanden, blieb das Frankenreich mehrere Jahrhunderte bestehen. Es mußte also etwas in sich ausgebildet haben, das ihm innere Kraft und inneren Halt gab, das vielleicht einen zuverlässigen, kraftvollen Krieger-stand erzeugte. Es war das Lehnswesen. Als König Chlodowech und seine Söhne Gallien, das Alemannenland, Thüringen und Burgund eroberten, da nahmen sie für sich große Länderstrecken in Besitz, die teils den Edeln, teils den Gefallenen oder Geflohenen gehört hatten. Die unermeßlichen Ländereien wurden von den fränkischen Herrschern in zwei Teile zerlegt; den einen nahmen sie als ihr Eigentum in Anspruch, den andern teilten sie unter die freien Franken auf. >L>o bekam jeder ein Stück Grund und Boden, das fein freier Besitz war; er blieb in der Familie und- vererbte sich von Glied zu Glied. Ein solches Stück Land führte den Namen All od. —Der König hatte aber noch fo viele Krongüter oder Domänen behalten, daß er gar nicht daran denken konnte, sie alle selbständig zu bewirtschaften. Deshalb gab er denjenigen seines Gefolges, die sich besonders durch Treue oder Tapferkeit ausgezeichnet hatten, Teile von seinen Gütern nicht zum freien Eigentum, sondern nur zur Nutznießung. Der König verschenkte solche Güter nicht, sondern verlieh sie nur, man nannte sie deshalb Lehen; der Herrscher war der Lehnsherr, die Belehnten waren die Lehnsträger oder die Vasallen. Ein Lehnsträger hatte also ein Gut zu bebauen und zu verwalten, das ihm wohl Nutzen, aber keine Abgaben brachte. Dafür mußte er Kriegsbienste leisten. Das Lehen konnte beim Tode des Leihenben und des Beliehenen zurückgenommen werben. Der Erbe des Grnnbherrn übergab es dem bisherigen Inhaber nur dann, wenn er weitere Kriegsbienste erwarten konnte. Starb ein Vasall, so blieb ba? Gehöst nur unter der Bebingung bei bei; Familie des Verstorbenen, daß ein Mann vorhanben war, der gewillt war, den Treneib zu leisten und in das Feld zu ziehen. Trafen diese Voraussetzungen nicht zu, so zog der Grimbherr sein Eigentum wieber an sich und verlieh es einem andern Krieger. Das Lehen war alfo das Mittel, Vasallen auszustatten und dadurch stets tüchtige Krieger zur Verfügung zu haben. Mancher adelige Lehnsträger gewann nach und nach eine solche Ländermasse, nämlich Äcker, Felder und Wiesen, daß es ihm unter keinen Umständen möglich war, alles selbst zu bewirtschaften Deshalb zerlegte. Dviicit, Lehrb. b. Gesch. f. Ions eff. gemischte Mittelschulen, Ii. '2
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer