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1. Teil 2 - S. 137

1912 - Leipzig : Freytag
Vorpommern mit Stettin und den Inseln Usedom uudwollin; außerdem bekamen sie die Bistümer Bremen und Verden. Der schwedische König war also deutscher Reichsfürst und zugleich Herr der Oder-, Elb- und Wesermündung. Die Franzosen bekamen zu Toul, Metz und Verdun noch das Elsaß. Dem Kurfürsten von Brandenburg wurden Hinterpommern, das Erzbistum Magdeburg und die Bistümer Kammin, Halberstadt und Minden übergeben. Bayern erhielt die Oberpfalz und die siebente Kurwürde; die Rheinpfalz mit der achten Kurwürde wurde dem Sohne Friedrichsv. zurückgegeben. Die kirchlichen Bestimmungen bezogen Abb. 50. Der Westfälische Friede. (Gemälde von G. Torborch; nach einer Photographie von Hanfstaengl in München.) sich auf folgende Punkte: das Restitutionsedikt wurde aufgehoben; die Reformierten wurden Lutheranern und Katholiken gleichgestellt; jede Partei sollte die Kirchengüter behalten, die sie seit dem Jahre 1624 besaß. In den kaiserlichen Erblanden hatten die Bestimmungen keine Gültigkeit.— Betreffs der V e r f a s s u n g des Deutschen Reiches wurde bestimmt: die Reichsfürsten erhalten vollkommene Landeshoheit und das Recht, mit fremden Mächten Bündnisse zu schließen und Kriege zu führen. Dadurch wurde das Reich in einen losen Bund selbständiger Staaten aufgelöst. Ohne Zustimmung der Fürsten durfte der Kaiser keinen Krieg führen, keine Steuern einziehen und keine Gesetze erlassen. Damit war dem Oberhaupte jede selbständige Macht genommen; die Kaisermacht war fortan nur noch ein Schatten.
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