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1. Teil 3 - S. 221

1912 - Leipzig : Freytag
Anhang. Staats kundliche Belehrungen. 1. Die preußische Staatsverfassung. Der preußische Staat war bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts eine absolute Monarchie. Im „Allgemeinen Landrecht" vom Jahre 1794 heißt es: „Alle Rechte und Pflichten des Staates gegen seine Bürger vereinigen sich in dem Ober-Haupte desselben; ihm gebührt es, Gesetze zu geben und dieselben wieder auszuheben; das Recht, zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse Abgaben aufzuerlegen, ist ein Majestätsrecht." Am31. Januar 1850 wurde vom König Friedrich Wilhelm Iv. die neue Staat sverfasfung verkündigt; damit wurde Preußen ein k o u-st i t u t i o n e l l e r Staat. — Die preußische Berfassungsurkunde umfaßt 119 Artikel in neun Titeln. Tie einzelnen Titel Handeln vom Staatsgebiete, von den Rechten der Preußen, vom Könige, von den Ministern, von dem Landtage, von der richterlichen Gewalt, von den Staatsbeamten, von den Finanzen und von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. 1. Das Staatsgebiet. Die Verfassung bestimmt, daß die Grenzen des preußischen Staates nur durch ein Gesetz verändert werden können. Seit dem Erlaß der neuen Verfassung sind zu Preußen gekommen: die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, das Jadegebiet, das Kurfürstentum Hessen, das Königreich Hannover, das Herzogtum Nassau, die Stadt Frankfurt ct. M., die Herzogtümer Lauenburg, Schleswig und Holstein und die Insel Helgoland. 2. Von den Rechten und Pflichten der Preußen. Vor dem Gesetze sinb alle Preußen g l eich; Stanbesvorrechte gibt es nicht mehr. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Eine Festnahme ober Verhaftung barf die Polizeibehörde nur dann vornehmen, wenn der Richter einen Haftbefehl ausgestellt hat. Die Wohnung ist unverletzlich. Haussuchungen sinb nur so weit zulässig, als das Gesetz es gestattet. Niemanb barf feinem gesetzlichen Richter entzogen werben. Das E i g e n t u nt ist n n v e r l e tz l i ch. Die Freiheit der A u s w a n b e r n n g kann der Staat nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränken. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses wirb gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Jeber Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck ober bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Eine Zensur der Presse findet nicht statt. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Jeder Untertan hat dem Könige, der Regierung und den Gesetzen G e h o r s a m zu leisten, gewisse Äm t e r zu übernehmen und diesteue r- und Wehrpflicht zu erfüllen.
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