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1. Teil 3 - S. 238

1912 - Leipzig : Freytag
238 Die Dienstgrade der Seeoffiziere sind folgende: Leutnant und Oberleutnant zur See (Leutnant und Oberleutnant), Kapitänleutnant (Hauptmann), Korvettenkapitän (Major), Fregattenkapitän (Oberstleutnant), K a p i t ä n zur See (Oberst), Konteradmiral (Generalmajor), Vizeadmiral (Generalleutnant), Admiral (kommandierender General). Werden mehrere Schlachtschiffe zu einer Gefechtseinheit zusammengezogen, so bilden sie eine Division; mehrere Divisionen nennt man ein G e s ch w a d e r. Die Flotte des.deutschen Reiches besteht aus zwei Geschwadern; das eine ist in Kiel und das andere in Wilhelmshaven stationiert. Die ganze Flotte führt in der Regel ein Admiral, das Geschwader ein Vizeadmiral, die Division ein Konteradmiral, das Schlachtschiff ein Kapitän zur See, den großen Kreuzer ein Fregattenkapitän und den kleinen Kreuzer ein Korvettenkapitän. Die gesamte Kriegsmarine besteht aus den M a r i n e b e h ö r d e n, den Marineteilen zur See und den M a r i n e t e i l e n am Lande. Die obersten Marinebehörden sind das Reichsmarineamt und das Marinekabinett des Kaisers. Unter Marineteilen zur See versteht man die Schiffe, die sich im Dienste befinden. Zn den Marineteilen am Lande rechnet man z. B. die Matrosenartillerieabteilungen, die Schisssjungenabteilung und die Marineinfanterie, die in drei Seebataillone gegliedert ist und die Reichskriegshäfen zu verteidigen hat. 12. Soziale Gesetzgebung. Das Deutsche Reich hat für das Wohl der Arbeiter in ausgiebiger Weise gesorgt. Es hat drei große sozialpolitische Gesetze erlassen, das Krankenversicherungsgesetz, das Unfallversicherungsgesetz und das Invaliden- und Altersversicherungsgesetz. 1. Die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz gewährt allen Versicherten bei vorübergehender Erkrankung Unterstützung. Versicherungspflichtig sind alle Personen, die gegen Gehalt oder Lohn arbeiten, und deren Einkommen 2000 Mark nicht übersteigt. Zur Erfüllung der Versicherungspflicht sind verschiedene Krankenkassen ins Leben gerusen worden. Man unterscheidet: 1. Die Ortskrankenkassen. Sie werden von den Gemeinden für jeden besonderen Berufszweig eingerichtet, wenn wenigstens 100 Versicherungspflichtige vorhanden sind. 2. Die Betriebs- oder Fabrikkrankenkassen. Sie können von jedem Unternehmer für seine Arbeiter errichtet werden, wenn er mehr als 50 versicherungspflichtige Personen beschäftigt. 3. Die Innungkrankenkassen. Sie können von den Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder ins Leben gerufen werden. 4. Die Knappschaftskrankenkassen. Sie können unter denselben Bedingungen wie die Fabrikkrankenkassen für die Arbeiter in Bergwerksbetrieben geschaffen werden.
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