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1. Geschichte des Mittelalters - S. 8

1901 - München [u.a.] : Franz
o Germanen und Römer. durfte^ Die ganze Sippe, wie das altdeutsche Wort für Familie oder Blutsverwandtschaft heißt, bildete eine innig verbundene Genossenschaft, die für jedes ihrer Mitglieder eintrat, wenn dieses verletzt oder getötet wurde. Im letzteren Fall waren die überlebenden Angehörigen zur Bestrafung des Mörders oder zur Übung der Blutrache verpflichtet. Sie durften ihn und seinen Anhang zu diesem Zweck mit Waffen verfolgen, also mit Fehde überziehen oder vor dem Volksgericht zur Verantwortung fordern. Vor Gericht konnte der Mord auch durch Erlegung einer Summe, des sog. Wergeldes oder Manngeldes, gesühnt werden, dessen Höhe sich nach dem Stande des Er-schlagenen richtete. Andere Strafen waren selten und wurden, wie die Todesstrafe, nur für entehrende Verbrechen verhängt. Einem Manne die Tapferkeit abzusprechen, galt als große Beleidigung, darum kostete auch z. B. das Schimpfwort „Hase" drei Ochsen. — Für eine getötete Frau mußte ein höheres Wergeld als für einen Mann bezahlt werden, bei einzelnen Stämmen zwei- bis dreimal so viel. -- Das Gerichtsverfahren, besonders die Beweisführung, war höchst einfach. Kläger und Beklagter vermochten ihre Aussagen durch sog. Eides helf er zu bekräftigen, Leute, welche für die Glaubwürdigkeit der Angaben ihres Schützlings eintraten. Bei besonders verwickelter Sachlage rief man die Gottheit an, indem man feine Zuflucht zu einem sog. Ordal oder Gottesurteil nahm. (Kesselfang, Babrtuchprobe, Feuerprobe, Zweikampf.) Eine eigentümlich germanische Einrichtung war das Gefolgs-wesen. Es war den Königen und den Fürsten erlaubt, eine Anzahl tapferer Männer um sich zu sammeln, die sich ihnen freiwillig anschlossen und Treue gelobten. Sie bildeten das Gefolge, die Mannen, der König oder Fürst war ihr Gefolgsherr. Ein möglichst großes Gesolge zu haben, war der Ehrgeiz der germanischen Könige und Häuptlinge. Mit Hilfe seiner Mannen focht der Gefolgsherr feine Fehden aus; ihre Dienste belohnte er mit Geschenken (Bes. Waffen, Rossen und Schmuckgegenständen) und Beutestücken; von ihnen umgeben, hielt er Festgelage in seiner Halle, die durch die Kunst „sahrenber (b. i. wandernder) Sänger" verschönt wurden. Ii. Germanen und Römer, a) Die Züge der Kimbern und Teutonen 113—101 v. Chr. Im Jahre 113 v. Chr. sahen sich die Kimbern in ihrer Heimat (nach der Überlieferung Jütland, in Wirklichkeit wahrscheinlich östlich der mittleren Elbe) durch Übervölkernng so Bebrängt, daß ein Teil des Volkes answanberte. Ihnen schlossen sich im Verlauf ihrer Wanberfahrten die von der Nordseeküste stammenden Teutonen an. Sie zogen mit Weib und Kind und ihrer Habe, die sie auf schweren
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