Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Geschichte des Mittelalters - S. 34

1901 - München [u.a.] : Franz
34 Karls Reichsverwaltung und Sorge für die Kultur. Bildung der Geistlichkeit, über die Verwaltung seiner Güter u. ct., die nach ihrer Einteilung in Kapitel benannt sind. Außer den Hos- und Reichstagen gab es eine Versammlung aller freien Männer eines zum Reich gehörigen Stammes, die nach alter Frankensitte im März, seit Pippin im Mai abgehalten wurde und dem-Maifeld. nach M a i f e l b hieß, das jedoch eigentlich nur noch eine Heerschau war. Bolksrechte. Im Reiche Karls d. Gr. lebte jeder nach dem ihm angeborenen Stammesrecht. Die deut]cheit Volksrechte waren während der Völkerwanderung in lateinischer Sprache ausgezeichnet worden. Wo dies noch nicht geschehen, wie bei den Friesen und Sachsen, ließ Karl d. Gr. dieselben niederschreiben. Gerichtswesen. Auch ließ er das altdeutsche Volksgericht im wesent- lichen bestehen. Wie in der ältesten Zeit bildete auch hier die Versammlung der freien Männer einer Hundertschaft das Richterkollegium. Da es jedoch von den Freien lästig empfunden wurde, zu jeder Gerichtssitzung sich einfinden zu müssen, verfügte Karl d. Gr., daß eine Art von Ausschuß aller freien Männer, die sog. Schössen, in der Zahl von wenigstens sieben zur Abhaltung eines Gerichtes genüge. Die Strafen bestanden meist noch in der Erlegung des Wer-gelbes, boch waren die Gelbbußen höher als früher, auch würden sie immer häufiger in Freih e it s- und Leibes st rasen (Tobesstrase und Verstümmelungen durch Abschneiben von Nase und Ohren, Hänben und Füßen) uiugewanbelt. Zu den früheren heibnifchen Orb alien trat jetzt noch die Kreuzprobe. Einteilung Das weite Reich Karls b. Gr. war in lauter kleine Verwal- und tuugsbezirke, Gaue, eingeteilt. Art der Spitze eines jeben stand ein d/s^Reiches ®rslt' e*n absetzbarer Beamter des Königs: er hatte im Kriegsfall bett Heerbann seines Gaues dem König zuzuführen, war der vorsitzenbe Leiter des Gerichtes und hatte für Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie für Beitreibung der Einkünfte und Gefälle zu sorgen. Die herzogliche Gewalt hatte Karl abgeschafft. An bett Grenzen feines Reiches faßte er mehrere Gaue zu einer sog. Mark zusammen und stellte sie unter Verwaltung eines Markgrafen, der über einen größeren und jeberzeit schlagfertigen Heerbann verfügte. Von der Pflichterfüllung aller feiner Beamten suchte sich Karl durch die sog. Senbgrctfen1) ober Königsboten zu überzeugen. Er schickte zu biefem Zwecke jährlich in mehrere Gaue zusammen einen geistlichen und einen weltlichen Großen, welche ihm über beit Staub jener Gegenb Bericht erstatten mußten. Einzelnen Bischöfen und Klöstern verlieh er besonbere Vorrechte und Befreiungen, woburch diese vom allgemeinen königlichen Volksgericht ausgenommen würden und für ihre Untergebenen einen eigenen ') Lehmanns Bilder: „Das Sendgrafengericht."
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer