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1. Geschichte des Mittelalters - S. 89

1901 - München [u.a.] : Franz
Das Interregnum. 89 und erkrankter christlicher Pilger im Orient, besaßen eigene Ordenshäuser und umfaßten Ritter, welche den Schutz ihrer Glaubensgenossen gegen die Muhammedaner, Priester, welche die Funktionen der Geistlichkeit, und dienende Brüder, welche den Dienst der beiden anderen Klassen zu übernehmen hatten. Die wichtigsten sind: 1. Die von Italienern gestifteten Johanniter, die sich nach Johannes dem Täufer, später nach ihrem Sitze (der Insel Rhodus) Rhodiser und schließlich (seit ihnen Karl V. 1530 Malta eingeräumt) Malteser nannten. Sie trugen ein schwarzes Ordenskleid mit weißem Kreuz. 2. Der von Frankreich aus gegründete Orden der Tempelherren, die sich nach dem salomonischen Tempel nannten, in dessen Gegend ihr Ordenshaus in Jerusalem gestanden. Ihr Ordenskleid war weiß mit rotem Kreuz. 3. Die Denlschhcrren, deren Genossenschaft von Barbarossas Sohne Friedrich im Lager vor Akkon 1190 gestiftet worden. Sie trugen einen weißen Mantel mit schwarzem Kreuz, woher auch die Farben von Preußen stammen, das sie in 53jährigem Kampfe (1230—1283) germanisierten. 3. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte jzso—3517. Das Interregnum izwischenreich) 1256—1273. Nach dem Tode Konrads Iv. (1254) saud sich kein deutscher Fürst, der die Kaiserkrone hätte annehmen wollen, und so blieb Dentschlan d von 1256—1273 ohne gemeinsames Oberhaupt ^). In dieser kaiserlosen Zeit, dem sog. Interregnum oder Zwischenreich, in dem das Königtum völlig daniederlag, befestigte sich vor allem die fürstliche Gewalt in der Stellung, die sie schon unter Friedrich 11. errungen hatte. Das Neichssürftenlnm ist in Deutschland hervorgegangen ans dem Volksherzogtum. Seit Heinrich Iv. ward die fürstliche Gewalt that-fachlich erblich; die Fürsten schwangen sich mit der Zeit zu wirklichen Herren ihrer Gebiete aus, zu Landesherren, d. h. jeder von ihnen übte nun kraft Erbrechtes in seinem beschränkten Gebiete alle diejenigen Rechte aus, die srüher der König oder Kaiser für das ganze Reich besessen hatte, wie das Zoll- oder Münzregal, die Bergwerksgerechtigkeit, das Befestigungsrecht, die Befugnis einer Landesgesetzgebung, die sogar dem Reichsrecht vorging. Da dies auch nach dem Interregnum, d. H. seitdem man wieder Könige wühlte, nicht anders wurde, war die Lockerung des Reichsverbandes und die Königtum. Fürstentum. *) Richard von kornwall und Alfons von Kastilien, die sich trnn zwei Gruppen unter den Fürsten wählen ließen, waren bloß Namenkaiser.
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