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1. Geschichte der Neuzeit - S. 149

1902 - München [u.a.] : Franz
Die Verfassung des deutschen Reiches. 149 Die Verfassung des deutschen Reiches. Die Verfassung des deutschen Reiches stellt sich als eine Verfassungen durch die Ausdehnung des norddeutschen Bundes auf Süddeutschland ^ 18^9' notwendig gewordene Erweiterung und teilweise Umgestaltung der ' Verfassung des norddeutschen Bundes dar, in welcher schon 1867 die gesunden und lebensfähigen Gedanken der Reichsverfassung von 1849 verwirklicht worden waren. Nach der Verfassung des deutschen Reiches bilden folgende Reichsgebiet. 26 deutsche Staaten dem Ausland gegenüber eine geschloffene Einheit: die 4 Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, die 6 Großherzogtümer Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Meckleuburg-Schweriu, Mecklenburg-Strelitz, die 5 Herzogtümer Anhalt, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Kobnrg-Gotha, Sacksen-Meiningen-Hildbnrghansen, die 7 Fürsten-tümer Renß ältere Linie, Renß jüngere Linie, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershaufeu, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Waldeck, die 3 freien und Hansestädte Hamburg, Bremen, Lübeck und 1 unmittelbares Reichsland Elsaß-Lothringen unter einem kaiserlichen Statthalter zu Straßburg. Das Oberhaupt des deutschen Reiches ist der deutsche Kaiser, Kaiser, dessen Würde sich im Mannesstamme des Hauses Hohenzollern vererbt, so daß sie immer mit der preußischen Königskrone verbunden ist. Dem Kaiser steht der Bundesvorsitz zu, er unterzeichnet im Namen des Bundesrates dessen Beschlüsse und ernennt sämtliche Reichs beamte; als o b erster Kriegsherr befehligt er im Falle eines Krieges alle Streitkräfte des ganzen Reiches und verfügt auch schon im Frieden über die gesamte Reichsflotte; er vertritt das Reich nach außen, empfängt und beglaubigt Gesandte, schließt im Namen des Reiches nach Zustimmung des Reichstages und des Bundesrates Verträge und Bündnisse, erklärt nach Zustimmung des Bundesrates im Namen des Reiches Krieg und schließt für dasselbe Frieden. Dem Kaiser zur Seite steht als Berater für alle Reichsaugelegenheiten der Reichskanzler. Er vermittelt den Verkehr Kanzler, des Kaisers mit Bundesrat und Reichstag, vollzieht die Gegenzeichnung der kaiserlichen Verordnungen, führt dm Vorfitz im Bundesrat und hat als oberster verantwortlicher Reichsbeamter für die dem Reiche zustehenden Verwaltungsgebiete sieben Reichöämter unter sich (Auswärtiges Amt, Reichsamt des Innern, Reichsmarineamt, Reichsjustizamt, Reichsschatzamt, Reichspostamt, Reichseisenbahnamt), an deren Spitze je ein Staatssekretär steht. Die gesetzgebende Gewalt steht dem Bundesrat und dem Reichstag zu, die beide ihren Sitz in Berlin haben. Der
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