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1. Mittlere und neuere Geschichte - S. 34

1886 - Berlin : Hofmann
34 Zweiter Teil. Das Mittelalter. So hatte Heinrich an seinem verhaßtesten Gegner die Demütigung von 1077 gerächt. Doch war dies der letzte Lichtblick in seinem Leben. Von nun an verfolgten ihn Unglück und die schmerzlichsten Erfahrungen. Seine eigenen Söhne ließen sich gegen ihn aufwiegeln (Konrad, Heinrich) und als Gegenkönige aufstellen. Wenn er auch gegen sie und den mit ihnen verschworenen Papst eine vortreffliche Stütze in den Bürgern der Städte fand, die er mit wichtigen Handelsvorrechten bedacht hatte und für die er Landfriedensgesetze erließ, so erlag er doch schließlich der Heimtücke des letztgenannten Sohnes, der ihn gefangen nahm und zur Abdankung zwang. Ln den vielen Bekümmernissen feines Lebens war zum Schluß auch noch die getreten, daß er das Ansehen des Papsttums sich mächtig erheben sah durch den Beginn der Kreuzzüge (vgl. § 26 ff.), an denen er selbst, durch Bürgerkriege gefesselt, keinen Anteil nehmen 1106 konnte. Im Jahre 1106 endete der Tod das Leben diefes Kaisers, der wie wenige Männer unserer Geschichte geprüft worden ist und Glück und Unglück in schnellem Wechsel hat erproben müssen. Auf seinen irdischen Überresten sogar blieb noch der Bannfluch, den der mit feinem treulosen Sohne gegen ihn verbundene Papst über ihn ausgesprochen, mehrere Jahre liegen; erst 1111 erhielten sie eine kirchliche Bestattung. § 20. Heinrich V. und das Wormser Konkordat. 1106 Heinrich V. (1106—1125), der Sohn Heinrichs Iv., nahm, bis obgleich er einst im Aufruhr gegen feinen Vater sich aus den Papst gestützt hatte, nach seiner Thronbesteigung alsbald eine gegnerische Stellung zu letzterem an. Einfluß auf die Besetzung der Bistümer zu haben, war auch ihm unerläßlich. Ausgestattet mit großen Machtmitteln, zu deueu vor allen Dingen der Besitz der Mathil-dischen Güter (Hinterlassenschaft der Markgräfin Mathilde von Tnscien, der Freundin Gregors Vii.) gehörte, wußte er den Papst Calixtns ll. zu zwingen, mit ihm das sog. W ormser Konkordat 1122 1122 zu schließen. In demselben wurde die Jnvestitursrage so geregelt, daß Papst und Kaiser ans die Amtseinsetzung der Bischöfe etwa gleichwertige Rechte hatten: der Kaiser belehnte mit weltlicher (Scepter), der Papst mit geistlicher Gewalt (Ring und Stab). Durch dieses Abkommen wurde zwar der unter Heinrich Iv. entbrannte Streit zwischen Kaisertum und Papsttum für den Augenblick zum Stillstand gebracht: der Gegensatz zwischen beiden Gewalten lag aber
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