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1. Von Friedrich dem Großen bis auf die neueste Zeit - S. 40

1892 - Berlin : Nicolai
40 Aufhebung der Erbunterthänigkeit. Zwar hatten schon Friedrich Wilhelm I. und Friedrich der Große den Anfang zur Befreiung des Bauernstandes gemacht. Sie hatten auf den Domänen und Krongütern die Erbunterthänigkeit aufgehoben und die Dienste festgesetzt und beschränkt. Aber die große Mehrzahl der Bauern, alle die zu den Rittersitzen und Städten gehörten, waren in dem alten Zustande geblieben. Nun hob der König die Erbunterthänigkeit der Bauern im ganzen Lande auf, ent-180? schädigte die Ritter für die verlorenen Dienste der „Unterthanen" dadurch, daß die Bauern einen Teil ihrer Äcker an sie abtreten mußten. Die Bauern wurden — es kam diese Gesetzgebung erst etwas später unter dem Staatskanzler b. Hardenberg zum Abschluß — dadurch freie Eigentümer ihrer Güter. Auch Bürgerliche durften fortan Rittergüter erwerben, allen aber, Bürgerlichen wie Adligen wurde freigestellt, ein beliebiges Gewerbe zu treiben. Diese Stein-Hardenbergschen Gesetze schufen einen arbeitsamen, sparsamen, von Liebe zu König und Vaterland erfüllten Bauernstand. Die Städteordnung. In dem Städter war ein rechter Bürgersinn nicht vorhanden. Da ihm die freie Bethätigung an den städtischen Angelegenheiten entzogen war, war dem Bürger auch die lebhafte Teilnahme an den Geschicken der Stadt und des Staates abhanden gekommen. Auf Steins Anregung gab Friedrich Wilhelm die Städteordnung, wie sie der Hauptsache nach noch jetzt in den Städten besteht. Sie überläßt — unter Aussicht des Staates — den Bürgern die Verwaltung der Stadt. Sie wählen die Stadtverordneten und diese den Rat (Magistrat), an dessen Spitze der Bürgermeister steht. Der Rat führt die Stadtregierung, ist aber, vornehmlich bei Geldausgaben, an die Beschlüsse der Stadtverordneten gebunden. Die unbesoldete Arbeit im Dienste seiner Stadt ist dem Bürger seitdem Ehrensache; die Städte-ordnung weist ihm ein Feld nützlicher Thätigkeit an, in der er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des Ganzen verwenden kann. So 1809 wird sein Sinn ans den engen Schranken der eigenen Interessen ans das Allgemeine hingelenkt. Das Heer. Der König erkannte die Gebrechen, an welchen die Heeresverfassnng litt. Auch daraus erklärte sich das Zaudern, gegen Napoleon in den Kampf zu gehen. Eine Anzahl von vaterländischem Geiste erfüllter Offiziere umgab ihn und hielt in ihm den Glauben an die Zukunft fest; der greise aber jugendsrische Blücher, in dem sich der Haß gegen Napoleon verkörperte („der Kerl muß runter!"), Gneisenan, Boyen, Grolmann; vor allen aber Scharnhorst, der gelehrte Beherrscher der Kriegswissenschast. Er war es, der den Plan feststellte, nach dem die Neubildung des Heeres geschehen sollte. An die Stelle des alten, zum Teil aus Söldnern bestehenden Heeres, trat das Volksheer, das nur aus Söhnen des Landes bestand. Die allgemeine Wehrpflicht wurde das Grundgesetz der Wehrverfassung. Jeder Preuße, der die körperliche Taug-
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