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1. Bis zum Interregnum - S. 167

1910 - Leipzig [u.a.] : Kesselring
— 167 — zähe Willenskraft, mit der er das eine Ziel fest im Auge behielt, die päpstliche Herrschaft nicht nur unabhängig von der kaiserlichen zu machen, sondern sie weit über diese zu erheben. Schon unter Papst Nikolaus Ii. setzte er durch, daß neue Bestimmungen über die Papstwahl erlassen wurden. Bisher war das Oberhaupt der Kirche vom römischen Volke gewählt worden, und der Kaiser hatte seine Zustimmung gegeben oder aus eigener Machtvollkommenheit einen Papst ernannt. Nunmehr sollte die Wahl lediglich durch die Kardinäle vorgenommen und das Ergebnis dem Kaiser angezeigt werden. In den neuen Bestimmungen wurde gleichzeitig betont, daß nicht der Kaiser, sondern der Papst Herrscher von Rom und daß dieser aus dem römischen Sprengel zu wählen sei. Damit sollte der deutsche Einfluß in Italien zurückgedrängt werden. Um einen Rückhalt zu haben, brachte Hildebrand einen Bund mit dem Normannensürsten Robert Gniscard, der sich in Unteritalien festgesetzt hatte, zustande. Er wurde als Herzog von Apulien und Calabrien bestätigt und erhielt die Länder vom Papst als Lehen gegen die Verpflichtung, ihn zu schützen. Das alles geschah unter geschickter Benutzung und Auslegung von Sätzen aus den psendo-isidorischen Dekretalen. Als nun Hildebrand 1073 selbst als Gregor Vii. den römischen Stuhl bestieg, begann eine Zeit des gewaltigsten Anfstrebens der päpstlichen Macht. Er suchte die Weltherrschaft zu erlangen, maßte sich an, weltliche Fürsten, sogar den Kaiser absetzen und die Untertanen vom Treueide entbinden zu können. Rücksichtslos sührte er daher auf der Fastensynode zu Rom 1075 vernichtende Schläge gegen das Kaisertum. Er belegte eine Anzahl Räte des deutschen Königs und drei deutsche Bischöfe mit dem Bann, weil er sie der Simonie beschuldigte, vor allem aber erließ er das Verbot der Laieninvestitur. Bisher waren die geistlichen Ämter oom König vergeben worden. Er besaß das Recht der Investitur, d. H. er sührte Bischöfe und Äbte in ihr Amt ein, belehnte sie mit dem weltlichen Besitz und überreichte ihnen die Zeichen ihrer Würde. Und da infolge der Ehelosigkeit der Geistlichen eine Erblichkeit dieser Lehen ausgeschlossen war, besaß der deutsche König darin ein Mittel, immer von neuem reichstreue Männer in diese Ämter einzusetzen. Mit dem Verbot der Laieninvestitur nahm ihm nun Gregor das Recht, seine Beamten zu ernennen, und brachte dadurch die Grundlage der deutschen Reichsordnung ins Wanken. Die hohen geistlichen Ämter sollten fortan von Rom
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