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1. Die deutsche Geschichte in ihren wesentlichen Grundzügen und in einem übersichtlichen Zusammenhang - S. 199

1880 - Heidelberg : Winter
Kap. 27. § 147. Das Städtewesen. 199 Vorstand (den Rats- oder Bürgermeister). Durch den Schöffenrat übten manche Stadtgemeinden gewisse von dem Oberherrn entweder durch Schenkung oder Kauf erworbene Hoheitsrechte (z. B. die eigene Gerichtsbarkeit, Marktrecht, Münzrecht, Zollrecht, Stapelrecht u. a.) aus, welche früher der Burggraf (Vogt, Schultheiß) als Vertreter des Oberherrn m dessen Auftrag wahrgenommen hatte. In nicht wenigen Städten wurde im Verlauf der Zeit der altpatri-rische Schöffenrat durch den Gemeinderat verdrängt, den die ursprünglich unfreie, aber allmählich zur Freiheit gelangte, nämlich aus Gewerbetreibenden und Ackerleuten bestehende Bürgerschaft wählte. Dies war überall da eingetreten, wo die Gemeinen an Wohlstand und Ansehen gewachsen waren und die Selbständigkeit der Städte und die bürgerliche Freiheit durck das Zunftwesen (Vereinigung der Handwerker zu Korporationen — Innungen) zugenommen hatte; denn in dresem fand der Bürger eine feste Stütze gegen die Übergriffe des Adels und der patrr-zischen Geschlechter; die Zunftartikel enthielten nicht nur genaue Bestmi-mungen über die regelrechte Bildung der Handwerker als Lehrlinge, (gesellen, Meister, sondern waren besonders auch darauf berechnet, Ehrbarkeit und Zucht unter den Jnnungsgenossen und sittliche Tüchtigkeit zu erhalten. Nach einer bestimmten Anzahl von Jahren wurde der Lehrling zum Gesellen gemacht und beqab sich als solcher auf die Wanderschaft. Um Mer st er zu werden, mußte man seine Befähigung durch ein Meisterstück darthun; die Aufnahme erfolgte unter feierlichen Ceremonieen. Strenges Halten auf Ehre tichielt die Mnfie xm Ansehen : unechte Geburt und schlechter Lebenswandel schlossen von der Zunft aus. Än der Spitze jeder Zunft stand ein Zunftmeister, welcher Ordnung und Zucht h"ud-habte und innere Zwistigkeiten beilegte. Jeder Zunftangehörige erhielt in der Jco eine Unterstützung aus der Zunftkasse. Die Glieder einer und derselben Zunst wohnten meist in geschlossenen Gassen beisammen und hatten aus dem Markte ^hre Hallen oder Stände neben einander, in denen sie ihre Arbeiten feil boten, ^eoe Zunft hatte ihre eigene Fahne und an der Bewachung der Stadt ihren besondern Anteil. Die Zünfte verschiedener Städte standen in keiner allgemein-korporativen Verbindung mit einander, außer daß die wandernden Gesellen Aufnahme bet den Zunstgenossen der andern Städte fanden; ebenso waren die allgemeinen Zunst- undkunst-regeln nicht überall gleich. — Warenniederlagen, Kaufhäuser, Messen, Jahrmärkte, Äechsel-briefe waren bereits eben so viele Beförderungsmittel des Handels- und Gewerbswesens. Jede Stadt zerfiel in Quartiere; was zum städtischen Gebiet gehörte, hieß Weichbild. Ein solches freistädtisches Wesen, dessen allgemeine Grundlage hier bloß angedeutet ist, bildete sich jedoch (nach dem Muster der lombardischen Städte) in Deutschland erst im 13. und 14. Jahrhundert aus, während es in Italien vom 10. Jahrhundert an blühte. Durch die Vorrechte und Freiheiten, welche besonders die Kaiser m sogenannten Freibriefen den deutschen Städten gewährten, hoben sich dieselben schon im 12. und 13. Jahrhundert bedeutend. Es vermehrte sich ihre Gewerbthätigkeit und dadurch ihr Wohlstand, auch die Pflicht der Selbstverteidigung trug nicht wenig zur Erstarkung der Städte bei. Ihre wachsende Macht erregte daher bald die Eifersucht und die Feindschaft der Fürsten und des Adels, und darum hielten es die Städte lieber mit dem Kaiser, zu seinem und ihrem Vorteile. Die Zahl der Städte wuchs besonders unter den Hohenstaufen und die Blüte und Macht der großen Städte hob sich durch die kaiserlichen Privi-
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