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1. Altertum - S. 77

1908 - Münster i.W. : Schöningh
— 77 — Wenn jemand dem Spruche [behufs Zahlung] nicht nachkommt, so mag man ihn mit sich nehmen und fesseln mit Beinschellen und Fußblock, 15 Pfund schwer, nicht weniger, oder, wenn man will, noch schwerer. Wenn [der Schuldknecht] will, kann er von dem Seinigen leben, wenn nicht, soll der Gläubiger ihm täglich . . . Pfund Spelt geben oder auch mehr. Stirbt jemand ohne Testament, so soll der nächste Verwandte von Mannesseite das Hauswesen erhalten; ist kein solcher da, die Mitglieder der gens [Sippe]. Hat ein Vater seinen Sohn dreimal zum Verkaufe gestellt, so soll der Sohn vom Vater frei sein. Ein Herr, der seinem Klienten Nachteil zufügt, soll verslucht sein. Anwohner sollen die Wege in Stand setzen. Sind dieselben ohne Steine [ni sam dilapidates], so soll man dafür ein Gefährt stellen. Gegen den Fremden soll ewige Gültigkeit [des Besitzes] sein. Ist bei einem nächtlichen Diebstahl der Dieb getötet, so soll er mit Recht getötet sein; bei Tage, wenn er keine Waffe braucht [soll er nicht getötet werden]. Wer einen Balken [eines Nachbarhauses], der in seine Mauer eingelassen ist, entsernt, soll keine Buße zahlen. Wer einen fremden [Baum umhaut], soll 25 [Aß]') Buße geben. Wenn jemand einem andern ein Glied zerbricht, so soll, falls er sich nicht mit ihm vergleicht, ihm dasselbe geschehen. Bricht jemand mit der Hand [oder] einem Knüttel einem Freien, einen Knochen, so sollen 300, wenn einem Sklaven, 150 [Aß] die Buße sein. Wer durch Schmähverse beleidigt, soll mit Schlägen bestrast werden. Niemand soll fremde Feldfrüchte durch Zauberei^) verderben oder fremde Saat [auf den eigenen Acker] Herüberzaubern. Wer gegen einen andern einen Zauberspruch sagt, [soll gegeißelt und verbrannt werden]. In der Stadt soll ein Verstorbener weder begraben noch verbrannt werden. Zu einem Scheiterhaufen darf keine Axt gebraucht, und der Scheiterhaufen nicht mit Wein besprengt werden. Die Klageweiber dürfen, ihre Wangen nicht bestreichen.3) 56. Die Gallier in Rom; Rettung des Kapitols, c. 390 v. Chrv Livius, V, Kap. 41, 42, 47. Nach K. Heusinger. —- Der Bericht ist noch sagenhaft. Die Gallier, bei denen in der Nacht die Spannung des Kampses nachließ, die auch weder in der Schlacht*) irgend eine Gefahr zu bestehen gehabt, noch jetzt die Stadt durch Einbruch oder Sturm eroberten, zogen x) Sie Dezemvirn führten das gemünzte Geld ein. — Aß — 48 Pf. 2) d. h. durch Herbeizaubern von Mißwachs oder Hagel. 3) d. h. schminken. 4) An der Alia, 18. Juli.
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