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1. Von der Völkerwanderung bis zum Ausgange des Mittelalters - S. 90

1910 - Berlin : Salle
90 Luxemburgische Kaiser. Hansa die Einmischung in die Angelegenheiten des Deutschen Reiches. So lehnte auch Lübeck die Ehren ab, mit welchen Karl Iv. die Stadt auszuzeichnen gedachte, um sie an seine Hausinteressen zu fesseln. Die Fem- oder Freigerichte. Um die nämliche Zeit, da sich die städtische Macht entwickelte, stellte sich im Volke das Bedürfnis ein, im Gerichtsverfahren auf eine alte frühere Einrichtung zurückzugreifen. Die Feme (Vehrn) (fem heißt soviel wie Verurteilung) war ein Bund des freien Volks zum Schutze des Rechts, den die landesherrlichen Gerichte nicht immer gewährten. Das Tätigkeitsgebiet der Feme beschränkte sich auf Westfalen, welches damals das ganze Land zwischen Rhein und Weser umfaßte. Hier hatte das Volk denn auch seine eigenen Gerichtsstühle und seine Gemeinfreiheit bewahrt. Darum hießen auch die Gerichte hier Freigerichte, ihre Vorsitzer Freigrafen, ihre Richter Freischöffen. Außer dem Grafen und den Schöffen gehörte zum Gericht der Umstand, d. h. die anderen freien Gaugenoffen, die freien Dienstpflichtigen und der Fronbote. Das Gericht ernannte die Schöffen selber, den Grafen fetzte der Landesherr (als „Stuhlherr") ein. Das Freigericht fand und sprach das Urteil nicht nach römischem Kaiserrecht, sondern nach germanischem Volksrecht, nach dem Sachsenspiegel*), und das Verfahren war öffentlich und mündlich. Aber außer diesen öffentlichen Sitzungen hielten die Freigerichte auch geheime ab, die Stillgerichte, heimliche Acht ober heimliche Feme hießen. Es geschah dies feit dem Interregnum, d. H. feit der Zeit, wo Gewalt vor Recht ging und mächtige Verbrecher die Aussprüche der Gerichte verhöhnen konnten. Weil gegen solche Schuldigen oft Kaiser und Fürsten nichts halfen und der gewöhnliche Rechtsgang ganz unwirksam blieb, so nahmen die Freigerichte ihre Zuflucht zum Geheimnis, in dessen Hülle sie den Missetäter sicherer treffen konnten. Zur Feme gehörten nur die Freigrafen und die Freischöffen — die Wissenden, Eingeweihten, auch Fem-genoffen genannt. Sie richteten über Verbrechen, welche das Gesetz mit der Tobesstrafe belegte. Die Rechtssachen, welche vor sie gebracht würden, hießen Femrügen. Die Anklage bei der Feme geschah entrveber durch den Gekränkten selbst oder durch einen Freischöffen, und sofort folgte zunächst die Untersuchung, ob die Sache wirklich Femrüge sei. Würbe bies erkannt, so würde der Angeklagte durch zwei ober mehrere Freischöffen breimal *) Der Sachsenspiegel, das bedeutendste Rechtsbuch des Mittelalters, ist das Werk des Schöffen Eike von Repkow; es enthält eine Aufzeichnung teils deutscher Reichsgesetze, teils sächsischer Rechtsgewohnheiten.
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