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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 204

1912 - Breslau : Hirt
204 Die neueste Zeit. Das Deutsche Reich. 118 1. Der Kaiser. Der Vorsitz des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, der den Namen Deutscher Kaiser" fhrt. Der Kaiser hat das Reich vlkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären, Frieden zu schlieen, Bndnisse und andere Vertrge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklrung des Krieges im Namen des Reiches ist die Zu-stimmung des Bundesrats erforderlich, es sei denn, da ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Ksten erfolgt. Der Kaiser beruft, erffnet, vertagt und schliet den Bundesrat und den Reichstag, er ernennt und entlt die Reichsbeamten, er verkndigt die Reichsgesetze und berwacht ihre Ausfhrung. Er ist Bundesfeldherr der die gesamte Landmacht des Reiches und Oberbefehlshaber der Marine. Er hat das Recht und die Pflicht, die vom Bundesrate beschlossene Exe-fution" gegen Bundesglieder, die ihren verfassungsmigen Bundespflichten nicht nachkommen, zu vollstrecken. 2. Der Bundesrat. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes und hatte bisher 58 Stimmen. Davon kommen auf Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Wrttemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, alle brigen Mitglieder je 1 Stimme. Seit 1911 hat das Reichsland 3 Stimmen. Der Bundesrat beschliet der die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von diesem gefaten Beschlsse, der die zur Ausfhrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, der Mngel, die bei der Ausfhrung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwhnten Vorschriften oder Einrichtungen hervor-treten. Die Beschlufassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Den Vorsitz im Bundesrate fhrt der Reichskanzler; der Bundes-rat mu alljhrlich zugleich mit dem Reichstage einberufen werden, er kann zur Vorbereitung von Arbeiten auch allein tagen. 3. Der Reichstag. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit gleichem Stimmrecht und geheimer Abstimmung her-vor. Die Zahl der Reichstagsabgeordneten betrgt 397. Das Wahlrecht und die Whlbarkeit beginnen mit dem 25. Lebensjahre. Die Verhandlungen des Reichstages sind ffentlich. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Zustndigkeit des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Eingaben (Petitionen") dem Bundesrate oder dem Reichskanzler zu berweisen. Die Wahldauer (Legislaturperiode) betrgt seit 1888 fnf Jahre. Zur Auflsung des Reichstages während dieser ist ein Beschlu des Bundesrats unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. Der Reichstag beschliet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder sind Vertreter des gesamten Volkes und an Auftrge und Anweisungen nicht gebunden. Sie erhalten eine Aufwandsentschdigung von 3000 Mark im Jahre (unter Abzug von je 20 Mark fr den Tag im Falle der Abwesenheit).
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