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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 215

1912 - Breslau : Hirt
130. Die sozialpolitische Gesetzgebung. 215 Wilhelm verbt und er lebensgefhrlich verwundet worden war, wurde das Reichsgesetz gegen die gemeingefhrlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie" erlassen, um ihre aufreizende Ttigkeit zu unterbinden. Es wurde bis zum Jahre 1890 verlngert, trat dann aber auer Kraft. 130. Die Gesetze zur Frsorge fr das Wohl der arbeitenden Klassen. Die gegenwrtige Ordnung des wirtschaftlichen Lebens schliet die Gefahr in sich, da der wirtschaftlich Strkere die Notlage des Wirt-schaftlich Schwcheren zu seinem Vorteil ausbeutet. Die schweren gesell-schaftlich-wirtschaftlichen Schden, die hieraus entspringen, soll die sozial-politische Gesetzgebung mildern. Sie wurde dem Reichstage durch die Allerhchste Botschaft vom 17. November 1881 angekndigt. Der Kaiser bezeichnete darin es als seine Pflicht, die Heilung der sozialen Schden auf dem Wege der posi-tiven Frderung des Wohles der Arbeiter zu suchen und dem Vaterlande neue und dauernde Brgschaften seines inneren Friedens und den Hilfs-bedrftigen grere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen". Die sozialpolitische Gesetzgebung verfolgt das Ziel, das Wohl der Arbeiter zu frdern. Sie umfate schon unter Wilhelm I. 1. das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (1883); 2. das Unfallversichernngsgesetz (1884); 3. das Gesetz betreffend die Jnvaliditts- und Altersver-fichernng der Arbeiter (1889). 1. Nach dem Krankenkassengesetz besteht fr alle in der Industrie, dem Handel und dem Handwerk beschftigten Arbeiter (sowie fr die Beamten, die ein Einkommen unter 2000 Mark haben) der gesetzliche Zwang zur Kraukenversicherung. Diese erfolgt bei einer Orts-, Be-triebs-, Bau-, Junnngs-, Knappschafts- oder Hilfskrankenkaffe. (Zwei Drittel der Mitgliederbeitrge werden von den Arbeitnehmern, ein Drittel von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Versicherung gewhrt im Krank-heitssalle freie rztliche Behandlung und Arznei fowie im Falle der Er-werbsnnfhigkeit ein Krankengeld im Betrage des halben Tagelohns.) 2. Zur Unfallversicherung sind alle Unternehmer von Fabriken, Steinbrchen, Bauten, Seeschiffahrt, Gewerbetreibende, die Dampfkessel an-wenden oder ein Gterversandgeschst betreiben, alle land- und forstwirt-schastlicheu Betriebe, die Post-, Telegraphen-, Eisenbahnverwaltung, die Betriebe der Marine- und Heeresverwaltung verpflichtet. Alle in diesen Betrieben beschftigten Arbeiter und Beamte mit einem Gehalte bis 3000 Mark sowie ihre Hinterbliebenen haben danach Anspruch auf Er-satz des Schadens, der durch Krperverletzung oder Ttung infolge von Unfllen beim Betriebe entsteht. (Der Geschdigte ist zunchst auf die
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