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1. Zeit- und Lebensbilder aus der deutschen und sächsischen Geschichte - S. 7

1913 - Dresden : Huhle
— 7 — 5. Familienleben. Die Kinder wurden abgehärtet, damit sie der rauhen Witterung zu trotzen vermochten. Schulen gab es nicht. Die Mädchen lernten von der Mutter das Weben, Nähen, Kochen usw. Die Knaben dagegen lernten vom Vater die Waffenführung samt den übrigen Arbeiten. Öfter tanzten die Knaben nackt zwischen scharfen Schwertern, die in die Erde gesteckt worden waren. Dies war ein beliebtes Schauspiel an Festen. War der Jüngling herangewachsen, so ward er in einer feierlichen Gauversammlung mündig gesprochen und unter die wehrfähigen Männer aufgenommen. Er bekam einen Schild und Speer, die Zeichen eines freien Mannes. Von nun an hatte er alle Rechte eines Freien. Starb der Vater, so erbten nur die Söhne das Gut, die Töchter und die Witwe gingen leer aus. Der Bräutigam kaufte de,: Eltern die Braut ab oder raubte sie. Eine Mitgift oder Ausstattung erhielt die Braut von ihrem Vater nicht. Ihr schenkte der Bräutigam ein gezäumtes Roß, ein Schwert, einen Schild, einen Speer und ein Ochsengespann, zum Zeichen, daß er sie beschützen könne und wolle. Sie schenkte ihm ein selbstgewebtes Kleid als Zeichen ihrer Geschicklichkeit. Die Ehe wurde heilig gehalten, und die Frauen folgten ihren Männern sogar in den Kampf und in den Tod. Da die Verheiratung auf der Mahlstätte stattfand, so hieß sie auch Vermählung, und die Brautleute nannte man Gemahl und Gemahlin. 6. Tugenden und Laster. Unsre Vorfahren waren tapfer, keusch und treu: ein Mann, ein Wort. Ein gegebenes Wort galt soviel wie ein Eid und gute Sitten soviel wie anderwärts gute Gesetze. Ehebrecher wurden im Sumpfe erstickt, Ehebrecherinnen des langen Haares, ihres Haupt-schmuckes, beraubt und dann von den Frauen aus dem Gaue hinausgepeitscht. Gern übten die Germanen die Gastfreundschaft. Leider waren sie der Trunk- und Spielsucht sehr ergeben und verachteten auch oft die Arbeit. 7. Gerichtswege. Es gab zu jener Zeit noch keine Gerichtsämter und Richter wie bei uns. Alle Freien waren Richter. Wenn sie Gericht halten wollten, versammelten sie sich bewaffnet zur Neu- und Vollmondszeit unter einem heiligen Baume, z. B. unter einer Linde oder Eiche. Hierbei umstanden die Freien die Mahlstätte oder den Gerichtsplatz und bildeten den Umstand, während der Vornehmste den Vorstand bildete. Nach dem Urteile des Umstandes mußte sich der Vorstand richten. Es gab eine Gau- und eine Volksversammlung. Zur Gauversammlung gehörten nur die Freien eines Gaues, zur Volksversammlung dagegen die Freien eines Stammes. In der Gauversammlung sprach man Recht über Verbrechen gegen die Person, wie z. B. Körperverletzung und Totschlag, und über Vergehen gegen das Eigentum, nämlich den Diebstahl. Die Verwandten des Erschlagenen schrien bei Beginn der Verhandlung dreimal über der Leiche laut Zetermord und erhoben so die Anklage wider den Mörder. Es galt noch der Grundsatz: „Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter." Durch Zusammenschlagen der Waffen oder durch Zuruf nahm man die Vorschläge an, durch Murren und Geschrei verwarf man sie. Ms Strafen waren Vermögensbußen im Gebrauch; gewöhnlich ward die Buße in Vieh gezahlt. Selbst der Totschlag konnte durch eine Buße, das Wer- oder
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