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1. Zeit- und Lebensbilder aus der deutschen und sächsischen Geschichte - S. 80

1913 - Dresden : Huhle
— 80 — errichtete, eine Brandkasse zur Unterstützung bei Brandschäden schuf und die Impfung der Schutzpocken befahl. Die Gewerbtätigkeit hob er dadurch, daß er in Chemnitz die Einführung der Spinnmaschinen begünstigte. Für die Bildung seines Volkes sorgte er dadurch, daß er die Schulen verbesserte und das erste Lehrerseminar gründete. Seine segensreiche Tätigkeit wurde leider unterbrochen durch Napoleons Eroberungskriege. Zwar wurde Sachsen 1806 zu einem Königreiche erhoben, aber dafür mußte es dem Rheinbünde beitreten und Napoleon mit Truppen und Geld unterstützen. Auch das Herzogtum Warschau war für Friedrich August ein Geschenk, das ihm nicht zum Segen gereichte; denn es verpflichtete ihn zu besonderer Dankbarkeit gegen Napoleon, den Bedrücker Deutschlands. 1813 war Friedrich August leider genötigt, sich dem Korsen anzuschließen, wenn er nicht sein Land der Verwüstung preisgeben wollte. Mit schwerem Herzen sah er, wie gerade Sachsen von der Last des Krieges bedrückt wurde. Mit schwerem Herzen schied er als Gefangener von seinem Lande, mit schwerem Herzen fügte er sich in die Teilung Sachsens. Bis an sein Ende genoß er die unbegrenzte Liebe und Verehrung seines Volkes. Wie Sachsen eine Verseilung bekam (1831). 1. Veranlassung. Als Deutschland unter der Napoleonischen Fremdherrschaft seufzte, versprachen die Fürsten dem Volke Freiheiten, sobald der fremde Bedrücker vertrieben wäre. Damals dichtete und sang man Lieder, wie z. B. „Freiheit, die ich meine". Nach den Befreiungskriegen aber ward dem Volke die von ihm erhoffte Freiheit nicht gewährt. Da brach 1830 in Paris eine zweite Umwälzung aus. Infolgedessen entstanden auch in Deutschland überall Unruhen, so auch in Sachsen. Um die aufgeregte Bevölkerung zu beruhigen, versprach König Anton der Gütige, dem Lande eine Verfassung oder Konstitution zu geben. Dies ist ein Vertrag, der zwischen König und Volk geschlossen worden ist und das Grundgesetz des Staates bildet. Am 4. September 1831 trat die Verfassung in Kraft. Seitdem ist Sachsen ein Versassungsstaat. 2. Grundzüge der Verfassung. Der König ist das unabhängige Oberhaupt des Staates; seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Krone vererbt nach dem Rechte der Erstgeburt. Dem Könige stehen zwei Kammern beratend zur Seite. Die Mitglieder der Ersten Kammer sind ständig; zu ihr gehören die volljährigen Prinzen, Vertreter der Universität, verschiedene Geistliche, Bürgermeister, Rittergutsbesitzer usw. Die 91 Mitglieder der Zweiten Kammer werden vom Volke gewählt. Jeder Wähler hat eine Grundstimme. Bis zu drei Zusatzstimmen erhält, wer höher gebildet oder über 50 Jahre alt ist, ein Gut besitzt oder selbständig ein Gewerbe betreibt usw. Ohne Zustimmung der Stände oder Kammern darf kein Gesetz erlassen, keine Steuer erhoben und kein Anlehen gemacht werden. Was aber die Stände beschließen, muß noch der König samt seinen Ministern genehmigen, ehe es Gesetzeskraft erlangt. Er muß bei seiner Thronbesteigung mit seinem fürstlichen Worte an Eides Statt geloben, die Verfassung' ausrecht zu erhalten. Von dem Staatsgute, den Kammergütern Forsten, Bergwerken usw., darf ohne Zustimmung der Stände nichts veräußert werden. Das Königliche Hausfideikommiß, nämlich die königlichen Schlösser, Gärten, Gebäude, Schätze, Sammlungen usw., ist Eigentum des Königlichen Hauses, von dem der jeweilige König nur die Nutznießung hat. Nur mit seinem Privateigentum kann der König frei schalten und walten. Zur Bestreitung aller Kosten des Hofhaltes erhält der König
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