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1. Vaterländische Geschichte für den Schul- und Selbstunterricht - S. 172

1895 - Neu-Ruppin : Petrenz
— 172 — Bauer Lust und Liebe zur Arbeit, foroie der Antrieb, feinen Grund und Boden zu verbessern. Zur Beseitigung solcher trostlosen Zustände erließ der König am 6. Oktober 1807 eine Kabinettsordre zur Aufhebung der Erbunter-thünigkeit auf sämtlichen preußischen Domänen, wodurch mit einem Schlage 47000 freie Bauernhöfe entstanden. In demselben Monat erschien ein Edikt „über den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums, sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner", wodurch auch die hemmenden Schranken zwischen den Ständen zerbrochen wurden. Nun durfte, was bisher nicht erlaubt war, der Edelmann auch bürgerliche Gewerbe treiben oder bäuerliche Güter erwerben, wie es denn dem Bauer auch gestattet war, sich in den Besitz adeliger Güter zu setzen oder in den Bürgerstand zu treten. Zum Schutze des kleinen Grundbesitzes wurde den Rittergutsbesitzern der Ankauf von Bauerngütern nur in beschränktem Maße und unter ausdrücklicher Genehmigung des Staates gestattet, wie man andererseits den Großgrundbesitzern den Übergang in die neuen Verhältnisse dadurch erleichterte, daß man sie aus eine bestimmte Zeit von allen Abgaben befreite. Durch die Aufhebung der Erbunter-thänigkeit der Bauern schuf der König einen freien Stand, der bestrebt war, seinen eigenen Boden ordentlich zu bewirtschaften, und der jederzeit sich bereit zeigte, für feinen erworbenen Besitz und fein Vaterland fein Leben freudig in die Schanze zu schlagen. Andererseits wurde durch die Beseitigung der Standesschranken jedem die Möglichkeit gegeben, sich derjenigen Beschäftigung zu widmen, zu der er Neigung und Geschick in sich verspürte. Einführung der Städteordnung (1808). — Die Freiheit der Städte war im Laufe der Zeit mehr und mehr geschwunden. Sie hatten nicht mehr das Recht, ihre Angelegenheiten selber zu ordnen und zu verwalten, ihre vom Staate ernannten Behörden waren vielfach aus ehemalige Militärs zusammengesetzt, welche die Bedürfnisse und Geschäfte der Stadt gar nicht kannten und den Übergriffen der königlichen Behörben, sowie der fommanbierenben Offiziere gewöhnlich keinen Wiberstanb entgegensetzten, überhaupt für das Wohl und Wehe der Stadt kein Herz hatten. Da die Bürger jeber Mitwirkung bei der Verwaltung ihrer Angelegenheiten beraubt waren, so schwanb bei ihnen allmählich das Ver- ständnis für die Hebung des städtischen Gemeinwesens, jeder Eifer für das Gemeindewohl. Diesem Übelstande wurde gründlich abgeholfen durch die neue Städteordnung, durch welche die Städte das Recht erhielten, ihr Vermögen und alle städtischen Angelegenheiten selbst zu verwalten. Die Bürger wühlten aus ihrer Mitte die Stabtverorbneten und biefe den
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