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1. Vaterländische Geschichtsbilder - S. 88

1896 - Leipzig : Brandstetter
— 88 — Um dem Raub- und Fehdewesen der Fürsten und Ritter ein Ende zu machen, wurde auf dem Reichstage zu Worms 1495 -er ewige Landfriede angeordnet. Infolge deffen sollte nicht nur auf einige Jahre, sondern auf ewige Zeiten ^ede Selbsthilfe im Reiche verboten sein. Wer den Landfrieden brach, also aus eigene Faust auszog, um seinen Feind zu bestrasen, wurde in die Acht gethan, mußte 2000 Mark Geldstrafe zahlen und verlor alle Lehen und Rechte. — Zur Entscheidung von Streitigkeiten wurde ein oberster Gerichtshof, das Reichskammergericht, eingesetzt. Es hatte seinen Sitz zuerst in Frankfurt am Main, dann in Speier bis 1690, zuletzt in Wetzlar. 'Es war weder vom Kaiser noch von irgend einem Landesfürsteu abhängig. Alle Deutschen freuten sich dieser Einrichtung, nur die Schweizer nicht, die sich 1499 ganz vom deutschen Reiche losrissen. In jedem Jahre sollte ein Reichstag zusammentreten, der über den Landfrieden, über die Ausführung der Urteile des Reichskammergerichts und über des Reiches Wohl überhaupt wachen sollte. — Um aber das Reichskammergericht zu erhalten und zugleich den Anfang zu einem Reichsheere zu machen, legte Maximilian zum ersten Male eine allgemeine Reichssteuer, den sogenannten „gemeinen Pfennig", auf. Jeder, der über 15 Jahre alt war, mußte von je 1000 Gulden seiues Besitzes 1 Gulden, von 500 Gulden 1j2 Gulden it. s. w. zahlen. Mit der Einnahme dieser Steuer waren die Geistlichen beauftragt. — Um aber diese Reichssteuer besser eintreiben und den Schrieben sorgsamer überwachen zu können, teilte Maximilian 1512 Deutschland in zehn Kreise, nämlich in beit obersächsischen, niebersächsischen, westfälischen, kurrheinischen, oberrheinischen, schwäbischen, fränkischen, bayerischen, österreichischen und burgundischen. Jeber Kreis hatte einen Kreisobersten. Leiber würde es dadurch mit der Ordnung im Reiche nicht besser; die alte Unordnung blühte lustig weiter. So erwiderte der Ritter Franz von Sickin gen auf einen Reichsbefehl, der ihn von seinen Gewaltthaten abmahnte: „Es seynd die alten Geigen: an Befehlen mangelt's nit, aber au denen, die gehorchen." Damals fielen von Osten die Türken und von Westen die Franzosen in das Reich. Um diesen Einfällen zu wehren, errichtete Maximilian ein Reichsheer. Früher hatten die Ritter den Kern der Heere gebildet. Als aber nach der Erfindung des Schießpulvers die Feuerwaffe immer mehr in Gebrauch kam, traten an die Stelle der Ritter immer häufiger Fnßsoldaten. Es waren geworbene Kriegsleute, die das Kriegerhandwerk handwerksmäßig betrieben und bald diesem, bald jenem Herrn dienten. Man nannte sie Söldner oder Landsknechte. Sie waren meist aus dem Bauernstände hervorgegangen. Gegen Zahlung eines „Handgeldes" traten sie auf eine bestimmte Zeit in das Heer ein. Sie erhielten monatlich etwa 20—24 Mark Sold, doch suchten sie sich durch Mord und Brand, Raub und Plünderung soviel als möglich zu bereichern. Für Kleidung und Bewaffnung hatten sie selbst zu sorgen. Sie kleideten sich ganz nach Belieben. Als Erkennungszeichen trugen sie am Arme eine „Felb-binbe." Als Waffen dienten ihnen ein kurzes Seitengewehr, 2 Pistolen und eine 5 m lange Pike (Spieß) oder statt dieser eine Muskete. Sie hatten ihre eigenen Sitten, ihre eigenen Gesetze soldatischer Ehre, ihre eigenen Lieber, ihren freien, heiteren Sinn. Wohl waren sie bei ihrem wilben Lebeu roh und beutelustig, aber sie trugen boch sehr viel bazn bei, daß beutsche Tapfer-
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