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1. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 120

1888 - Habelschwerdt : Franke
- 1. Der König. Seine Würde war für gewöhnlich erblich; nur beim Mangel eines Erben trat die Wahl ein. Das änßere Kennzeichen war das lange Haupthaar. Die Einkünfte des Königs bestanden im Ertrage seiner eigenen Güter, in einem größeren Anteil an der Kriegsbeute und in freiwilligen Leistungen der Unterthanen. Die wichtigsten Beamten des königlichen Hauses waren: a) der Truchseß (Aussicht über den Hoshalt und das Gesinde), b) der Marschall (Sorge für den Marstall), c) der The-saurius (Beaufsichtigung der Schatzkammer), d) der Schenk (Sorge für den Keller). Reichsbeamte waren: a) der Pfalzgraf, der den König in der Ausübung der Gerichtsbarkeit vertrat, b) der Kanzler, der die Urkunden ausfertigte, c) der Major domus. 2. Stand der Personen. a) Die Basalten. Bei der Eroberung eines Landes entstand neben dem Volksadel (der übrigens bei den Franken fehlte) ein neuer Lehnsadel. Der König übertrug einen Teil des Grundbesitzes, oft auch Zölle und regelmäßige Erträge, an treue Diener als Lehen. Der Lehnsträger hieß Vasall und war besonders zur Heeresfolge im Kriege verpflichtet. 2.as Lehen war nicht erblich; nach dem Tode des Vasallen mußte eine neue Belehnung stattfinden. Da große Vasallen ihren getreuen Dienstleuten ebenfalls kleinere Lehen gaben, so wurde damit eine Kette von Abhängigkeiten geschaffen, die den Grundcharakter des mittelalterlichen Staatslebens ausmacht. b) Die Freien. Sie erhielten bei der Eroberung des neuen Landes wiederum ein freies Grundstück (Altob) und mußten den Hitlbeib leisten. c) Die Halbfreien. Sie zerfielen 1. in Diensthörige ober Ministerielle (darunter auch Freie und Adlige), welche Dienste geleistet, zu benen eine größere Einsicht und Tüchtigkeit notwenbig war, und basür Land als ein Beneficium erhalten hatten, und 2. in Hosh orige, einen halbfreien Bauernstand Außerhalb biefer Stänbe ftanben die Leibeigenen. 3. Die Verwaltung. Das Land zerfiel in Gaue, beren Vorsteher die Gaugrasen waren, jeber Gau in Hunberte mit dem Schulbheißen an der Spitze, jebe Hunberte in Marken unter einem Dekanus. Die Hauptbefugnisse der Grafen waren der Heer- und Gerichtsbann und die Erhebung der königlichen Einkünfte. Manche Güter, besonbers kirchliche, besaßen Immunität, b. h. sie stauben außerhalb biefer Gewalten. 4. Das Gerichtswesen. Auch hierin lebte, wie in der Verwaltung, die alte Volksfreiheit fort. Mit der Zeit entstanden 3 Arten von Gerichten: a) Das Hofgericht, das unter dem Vorsitze des Königs ober des Psalz-grasen über die Ministerialen richtete; b) das Lehnsgericht für die Vasallen; c) das Gaugericht für die Insassen des Gaues. Es war aus Freien zusammengesetzt und richtete nach Gewohnheitsrecht. Als Beweismittel galten Eibeshelfer, welche ihre Überzeugung beschworen, daß der Ange-
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