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1. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 341

1888 - Habelschwerdt : Franke
341 Die Union, 1817. Der preußische König, dem es für sein Land Ernst war, Gottesfurcht zu Pflegen, hob, um das evaugelische Volk zu einigen, bei Gelegenheit der 300 jährigen Feier des Reformationsfestes auf der Wartbnrg die Spaltnng zwischen Lutheranern und Reformierten auf (Uuiou). Eiuzelue Gemeinden schlossen sich derselben nicht an (Alt-Lutheraner). ^e) Umschwung der Politik, 1819. Seit den Tagen der Erhebung des deutschen Volkes und den siegreichen Kriegen gegen Napoleon hatte der deutsche Geist einen freudigen Aufschwung genommen. Das Verlangen des Volkes ging überall aus Anteil an der Gesetzgebung. Während einige deutsche Kleinstaaten mit der Einführung landständischer Verfassungen vorangingen, blieb Preußen, wo durch Aufhebung der Erbuuterthänigkeit und die Einführung der Städteordnung ein lebhaftes Interesse für die Staatsangelegenheiten geweckt worden war, gegen sie zurück. Die Ursache davon war der sich auch auf audere Staaten erstreckende Einfluß des österreichischen Ministers Metternich, der mit peinlicher Ängstlichkeit die freiheitlichen Bewegungen in Europa überwachte. In Berlin arbeitete eine russisch - österreichische Partei jeder Reform entgegen. Es entstand darum im Volke ein Mißtrauen gegen die Regierung. Die Hauptsitze der Unzufriedenheit waren die Universitäten. Als nun bei dem Wartburgfeste 1817 der russische Dichter und Staatsrat Kotzebue von einem Studenten ermordet wurde, ergriff Metternich diese Gelegenheit, um allgemeine Maßregeln gegen die freiheitlichen Jdeeen zu treffen. Er versammelte 1819 zu Karlsbad die Diplomaten, welche in den sogenannten „Karlsbader Beschlüssen" die Preßfreiheit aufhoben und in Mainz eine Kommission zur Aufspürung demagogischer Umtriebe einsetzten. Dennoch hat auch Preußen beit Grund zu einer landständischen Verfassung gelegt, sowie die Anregung zu einer wenigstens dem Handel zu 'Ytute kommenden Einigung Deutschlands gegeben; dies geschah durch die Errichtung der Stände und durch den deutschen Zollverein. cl) Das Gesetz über. Hie Errichtung der Stände für jede der acht Provinzen wurde 1823 erlassen. Die eine Hälfte der Stände bildeten die Vertreter der Standesherren und Rittergutsbesitzer,
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