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1. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 364

1888 - Habelschwerdt : Franke
364 die Etsch zuvor und schlug sie bei Custozza. Infolge dessen wurden auch die Unternehmungen Garibaldis gegen Südtirol gehemmt. Auch zur See waren die Italiener unglücklich; ihre Flotte wurde bei der Insel Lissa gänzlich geschlagen. C. Die Friedensschlüsse. a) Mit den deutschen Staaten, welche die Waffen gegen Preußen ergriffen hatten, wurden auf Grund der Nikolsburger Prälimi-narien die Friedensverträge einzeln abgeschlossen. Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt am Main verloren ihre Souveränität und wurden Preußen einverleibt. Ebenso hatte Österreich die süddeutsche:: Staaten und Sachsen, allerdings mit Gewährleistung ihrer Selbständigkeit, preisgeben müssen; dieselben mußten ein Schutz- und Trutzbündnis mit Preußen eingehen. b) Der Friedensschluß mit Österreich fand am 23. August in Prag statt. Österreich schied aus dem deutschen Bunde aus, erkannte den Bund an, den Preußen mit den Staaten nördlich vom Main schließen werde, verzichtete auf Schleswig-Holstein, das ebenfalls eine preußische Provinz wurde, und zahlte 20 Mil-lionen^Thaler Kriegskosten. c) Mit Italien schloß Österreich den Frieden zu Wien (3. Oktober). Obgleich besiegt, erhielt Italien doch Venetien, das Franz Joseph nach der Schlacht bei Königgrätz an Napoleon in der Absicht überlassen hatte, den Frieden mit Italien zu vermitteln und sich mit ihm gegen Preußen zu wenden. D. Folgen des Krieges. a) Beilegung des Konfliktes in Preußen. Durch die glänzenden Siege des umgestalteten Heeres war auch die Herstellung des Friedens zwischen Regierung und Volksvertretung in Preußen angebahnt worden. Der Landtag gab dem von den Ministern vorgelegten Jndemnitätsgesetz seine Zustimmung, wodurch die während der budgetlosen Regierung gemachten Ausgaben für gesetzmäßig erklärt wurden. b) Gründung des Norddeutschen Bundes. Mit den Staaten nördlich vom Main schloß Preußen den Norddeutschen Bund mit gemeinsamer Bundesverfassung. Die gesamte Wehrkraft desselben wurde nach der preußischen Militärgesetzgebung umge-
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