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1. Bd. 1 - S. 353

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 353 - ernstlich / und zwar andern zum Exempel öffentlichen gestraffet werden; Massen wir dann gesinnet seyn / hierüber feste zu halten und nicht zuzulassen / daß durch Hindansetzung dieser unserer Ordnung der allerhöchste Gott erzürnet / die hohe Landes-Obrigkeit zu Ungnaden bewogen / unser Respect gekräncket / oder spöttlich gehalten / und die gantze Stadt um etlicher gottlosen Gemüther willen / in so grosse Gefahr gesetzet werden möchte. Wornach sich Jedweder zu achten und vor unnachläßlicher Straffe zu hüten wissen wird. Publiciret Leipzigk den 2. Augusti, Anno 1680." („E. E. Hochweisen Raths der Stadt Leipzig verbesserte Ordnung"). d) Wohlfahrtsordnungen. 1. Feuerordnung. 1649. (Vgl. S. 49 f.) (Nach der üblichen langatmigen Einleitung enthielt sie u. a. folgende Bestimmungen): ,,[@S] sol ein jeglicher Viertelsherr . . . neben dem unter Viertels-Meister . . . neben zweyen Marcktvoigten . . . neben den Gassenmeistern / das Jahr zwier *) in und für der Stadt umbgehen / in allen und jeglichen Häusern die Feuerstäte ... mit stets besichtigen / und so eine Feuerstat gebrechenhafftig / . . . dem Haußwirth eine gewisse Zeit ansetzen / binnen derselbigen / bey Straff zweyer silbernen Schock / solche Fewermäuren und Fewerstat zu bessern. So sollen auch die Wirthe und Gastgeben ... so in währenden Jahrmärkten Gastung zu halten / und srembde Leute zubeherbergen pflegen . . . / durch die Viertels und Gassenmeister angemahnet werden / aufs ihre Gäste fleissige Achtung geben. Wie dann auch in der Stadt keine newe Gebäude / es sey an Wohnhäusern / Ställen / und andern ausgerichtet oder gebawet werden sollen / sie werden dann Inhalts der alten Ordnung mit Ziegeln gedeckt / und so viel möglichen mit Brand Giebeln verwahret. Alle Feurmäuren in der Stadt sollen steinern gemacht und bey derselbigen Besichtigung / die Feuermeuer-Kehrer gebraucht werden . . . Ungleichen sol auch ein jeglicher Haußwirth seine Feuermeuren des Jahres zum wenigsten zweymahl lassen kehren / und da eine Feuermeure brennend würde / sol der Haußwirth oder Besitzer des Hauses / uns dem Rathe ein silbern Schock verfallen seyn. Böttcher / Tischer / Wagner / Drechßler und dergleichen Handwerge / so mit Spänen vmbgehen / sollen ihres Fewers und Siechte / wol wahrnehmen / mit Siechten an die Ort / da sie die Späne liegen haben / zu leuchten sich enthalten / auch Winterzeit gegen Abends / wann sie beym Sichte arbeiten / ehe dann sie die Siechte anzünden / die des Tages über gemachte Späne / ans der Werckstadt an einen gewarsamen / sichern Ort verschaffen. Also sollen auch die Branherren / und die so Maltzhäuser haben / wie auch in gemein alle Bürger / sich mit übrigem / sonderlich mit Reißholtz und Stroh in den Häusern auff den Böden nicht belegen. Jeglicher Haußvater sol in seinem Hause und Wohnung die Verordnung thun / daß nicht bey der Nacht gewaschen oder zur Wäscherey umb Mitternacht Feuer unter die Waschkessel oder sonsten gemacht werde / sondern damit erst gegen dem Morgen / und Wmterzeit eher nicht als frühe nach vier Vhren / Feuer unter machen / und des Abends gegen vier Vhr wieder ausgehen lassen. !) zweimal. 23
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