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1. Bd. 2 - S. 339

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 339 — die Waffen gegen den Feind gezückt werden, im Glück und Sieg einen Theilnehmer Euerer Wonne, in Gefahr und Tod den, der unter so tapfern Männern gern als der erste Erschlagene fällt. Schon haben sich zu der tapfern und freiwilligen Schaar, bereit Führer ich mich mit Bescheidenheit nenne, 1500 Freiwillige einzeichnen lassen; die Hälfte dessen , was mit Recht erwartet wird. Ich zweifle nicht, daß wir durch Euern Eifer bald vollzählig seyn werden. Mehrerer Worte bedarf es nicht! die Sache redet: Vaterland, Ehre, Teutschland, auch Euere Namen und Euere Ehre und das Glück der künftigen Geschlechter — Ihr höret die Mahnung, Ihr fühlet sie; — so lasset uns handeln. -Leipzig, am 3ten December 1813. Carl Adolph von Carlowitz, auf Großhartmannsdorf, Generalmajor der Kavallerie und Anführer des Banners der freiwilligen Sachsen." (Nach dem Original.) 17. „Patent d i e Sicher st ellung des Po st Wesens betreffend. 1813, November. Im Namen der verbündeten Mächte. Um den bisher theils gänzlich unterbrochenen, theils auch verzögerten Posten-lauf wieder herzustellen, und dem Postwesen überhaupt die, seiner Bestimmung nach, nothwendige öffentliche Sicherheit zu verschaffen, wird von Seiten des Generalgouvernements folgendes deshalb verordnet: 1. Die öffentlichen Posten, die Posthäuser, Postmeister und alle mit dem Post-wesen in Beziehung stehende Personen, haben sich des besondern Schutzes der Allerhöchsten verbündeten Mächte zu erfreuen. 2. Alle Posthäuser, Expebitionen und Ställe, nebst beneit an einzelnen Orten bamit verbunbenen Gast-Wirthschaften, finb mit jeber Art von Einquartierung zu verschonen. 3. Alle orbentliche Posten, Extraposten, Postillions, so wie alle mit Postpferben bewirkte Fuhren an Fourage, Lebensrnittel und begleichen mehr sinb unterwegs, ohne Unterschieb ob sie auf dem Hin- ober Rückwege, besetzt ober leer finb, auf feine Weise und unter keinerlei) Vorwanbe aufzuhalten, noch weniger aber die Post-pferbe wegzunehmen und zu anberem Berufe zu gebrauchen . . . 6. Die Postmeister haben die Verpflichtung auf sich nicht nur den Sauf aller orbentlichen Posten möglichst zu beförbern, fonbern vorzüglich auch alle Couriere, Estafetten und Reifenbe aufs schleunigste zu expebiren. Insbesondere dürfen die aus dem Hauptquartier kommenben, ober bahin gehenben Couriere auf der Station nicht länger als eine Viertelstunbe aufgehalten werben. In Fällen, wo die Postpferbe zu Beförderung der Couriere und Estafetten, der ordentlichen und Extraposten nicht hinreichen; haben die Obrigkeiten den Post-Stationen, auf Requisition der Postmeister die nöthigen Pferde von den Unterthanen stellen zu lassen . . . 7. - - • [E§] werden zugleich alle Platz-Kommandanten hiermit angewiesen, . . . den Posthäufern zu deren Sicherstellung, auf jedesmaliges Verlangen der Postmeister, 22*
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