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1. Vom Untergange des Weströmischen Reiches bis zum Westfälischen Frieden - S. 7

1894 - Breslau : Trewendt
Staatenbildung 7 dem Hause. Alle Nahrungsmittel und sonstige Bedürfniffe werden von den Bewohnern des Hauses selbst beschafft und besorgt: Getreide (Gerste, Roggen, Hafer), wildwachsende Früchte (Äpfel, Beeren), Wildbret, Haustiere (Schweine, dann Schafe, seltener Rinder, auch Pferde, besonders für den Opferdienst >), Milch, Butter, Käse, Bier und Met. Die meisten Arbeiten haben die Unfreien zu leisten, aber Spinn- und Wollgewebe besorgen selbst die Königinnen und ihre Töchter. Der Handel — meist noch Tauschhandel — ist gering; man empfängt Waffen, Metallwaren, Luxusgegenstände und giebt dafür die Daunen der Wildgans, Pelzwerk, die blonden oder roten Haare (für römische Frauen) und vor allem den wertvollen Bernstein. Wie die einzelne Völkerschaft auf der Wanderung zusammengehalten hatte, so auch bei der Niederlassung; sie besetzte soviel Land, als sie nötig hatte oder bekommen konnte, und verteilte dann dieses Gebiet unter die einzelnen Gaue, aus denen die Völkerschaft zusammengesetzt war; der Gau gliederte wieder das ihm zugewiesene Land in drei Stücke: Grenzwald, Allmennde und Sondereigen. Der Grenzwald oder die Mark (d. i. der Bedeutung nach zugleich Grenze und Wald) bestand nicht bloß aus Wald, sondern auch aus Sümpfen, Seen oder Höhenzügen und lag zunächst unbenutzt unter völkerrechtlicher Verfügung, wurde dann aber bei wachsender Volkszahl teilweise für Allmennde erklärt, d. i. der gemeinheitliche Grund und Boden einer Dorffchaft oder Markgenossenschaft, auf dem die Hofbesitzer ihre Herden zur Weide treiben und Holz schlagen dürfen; das Sondereigen endlich war das Gehöft nebst dem dazu gehörigen Ackerland. Der einzelne befaß also Hofstätte, Ackerland und Allmenndenutzuug, und alles dies zusammen hieß feine Hufe (hoba). Hauptsache blieb aber in dieser alten Zeit immer noch die Viehwirtschaft. [Staatenmidung.] Der Begriff eines Staates im heutigen Sinne hat sich bei den Deutschen ungemein langsam entwickelt. Die erste vorgeschichtliche Stufe hierzu bildete die Sippe oder Familie, auf die allein der Rechtsschutz beschränkt war2); wer außerhalb ihrer stand, war recht- und schutzlos, wofern er nicht durch das Gastrecht geschirmt wurde. Streitigkeiten also innerhalb der Sippe dursten nur im Rechtswege geschlichtet werden, indem das Haupt der Sippe den 1) Daher in der christlichen Zeit der Genuß des Pferdefleisches so streng untersagt wurde. 2) Dies geht schon daraus hervor, daß sibja (Sippe) zugleich Familie und Friede bedeutet.
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