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1. Von Heinrich IV. bis Rudolf von Habsburg - S. 26

1893 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 26 — Daß der Kaiser Simonie trieb oder treiben ließ, das Verbot und die Warnungen des Papstes nicht achtete und auch die wegen Simonie gebannten Räte nicht entließ und dadurch zugleich den Bann verachtete, mar (wie wir schon früher gesehen) entschieden nicht recht. Denn der Verkauf hoher geistlicher Ämter an den Meistbietenden oder an Günstlinge, also jedenfalls oft an Unwürdige und Unfähige ist eine Sünde gegen die Kirche, gegen Christus und gegen die christlichen Gemeinden; der Kaiser, der solchen Unfug duldet, anstatt die Kirche zu schützen und zu pflegen, handelt also pflichtvergessen. Heinrich wollte sich zwar nicht selber dadurch bereichern, sondern seinen Freunden und Anhängern einen Nutzen zuwenden; aber als Kaiser durfte er eben nicht zum Nutzen einiger Günstlinge das ganze christliche Volk schädigen. Wenn er nicht daran dachte, und — wie es scheint — die ganze Sache für eine Kleinigkeit hielt, so müssen wir ihn auch noch leichtsinnig nennen. Auch hätte er bedenken müssen, daß er durch den Unfug alle guten Christen ärgerte, seinen Gegner, den Papst reizte, und ihn ins Recht, sich aber ins Unrecht setzte; es war also unklug von ihm. Die Absetzung Gregors durch Heinrich war ebenfalls unrecht. Denn was war die Veranlassung? Zorn über die päpstliche Drohung, Begierde sich zu rächen, Übermut wegen seines Sieges über die Sachsen. Und wie stand es mit der Überlegung? Vor lauter Zorn bedachte er nicht, wie mächtig sein Gegner durch seine Anhänger war, daß er ihn durch die Entsetzung zum Bannspruch zwang, daß der Papst in gar manchen Dingen recht hatte; er war also unbesonnen. Und wie stand es mit dem Recht der Bischöfe und des Kaisers zur Absetzung des Papstes? Das Konzil hatte entschieden kein Recht dazu; denn es bestand nur aus deutschen Bischöfen (der römische Bischof war aber der allgemeine Bischof für alle christlichen Volker), hatte den Angeklagten nicht vorgeladen, gewährte ihm also keine Verteidigung und glaubte blindlings den Verleumdungen eines Feindes; ein solches Gericht und eine solche Absetzung find ungerecht und gewaltthätig. Der Kaiser hatte wohl als ©chutzheu der Kirche wie sein Vater das Recht zur Absetzung schlechter Päpste; er durste aber dies hohe Recht nicht mißbrauchen zur Befriedigung seines Zornes und feiner Rachgier gegen einen Papst, der gewiß kein schlechter Papst war. Der Kaiser zeigte sich also bei der Absetzung Gregors jähzornig, rachgierig, unbesonnen, ungerecht und gewaltthätig. Wie hätte der Kaiser handeln sollen? Er hätte in dem nachgeben sollen, worin der Papst recht hatte (Simonie, Entlassung der gebannten Räte), und hätte dann doppelt fest an dem halten sollen, worin er selber recht und der Papst unrecht hatte. Und was war dies? Der Anspruch Gregors, daß er allein die Bistümer besetzen und sogar den Kaiser absetzen dürfe. Daß der Papst hierzu kein Recht hatte, haben wir schon früher festgestellt, und darum können wir es nur loben, daß der Kaiser an feinem Recht festhielt. Und wie entschieden und würdig hielt er daran fest. (Vergl. den Brief des Kaisers und die dazu gehörige Besprechung!). Er erklärte: Die Besetzung der Bistümer ist mein „ererbtes Recht"; ich würde die Macht und Ehre von Kaiser
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