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1. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 120

1904 - Cöthen : Schulze
— 120 — einleiten, Untersuchungen, denen u. a. auch Jahn und Arndt zum Opfer fielen; letzterer wurde seiner Professur in Bonn enthoben. In '-teplitz (Juli 1819) wußte dann Metternich den König von Preußen zu rückschrittlichen Maßregeln zu bestimmen: Friedrich Wilhelm versprach, trotz seiner 1815 von Wien aus seinen Untertanen gegebenen Verheißung und trotz des Artikels 13 der Bundesakte/) nur Provinzialstände zu berufen und gegen die Freiheit der Presse und der Universitäten vorzugehen. Nach Karlsbad wurden die Gesandten von neun deutschen Staaten durch Metternich eingeladen. Die Karlsbader Beschlüsse (August 1819) ordneten die Zensur für alle Druckschriften unter zwanzig Bogen und eine Überwachung der deutschen Universitäten an, dazu eine Bundesexekutionsordnung; auch sollte in Mainz eine Centraluntersuchungskommission die demokratischen Regungen aufspüren. Letztere hat jedoch kaum irgend etwas Ernstliches zutage fördern können und die Verbitterung nur verschärft. Die Karlsbader Beschlüsse wurden dem Bundestage vorgelegt; dieser mußte dieselben zum Bundesbeschluß erheben. Aus Furcht vor den freiheitlichen Bestrebungen der Unterranen kam es fo dahin, daß die sonst so sehr auf ihre Souveränität bedachten Einzelstaaten eine Verminderung ihrer Rechte zugunsten einer stärkeren Bundesgewalt sich gefallen ließen. Seit dem Herbst 1819 tagten dann in Wien Ministerkonferenzen. Es handelte sich in der „Wiener Schlußakte"^) um den Ausbau der deutschen Bundesverfassung. So gering schätzte Metternich den Bundestag in Frankfurt, daß er die wichtigste Aufgabe desselben, die weitere Ausgestaltung der Verfassung, dem Bundestage entzog und in Ministerkonferenzen entscheiden ließ. Der Artikel 13 der Bundesakte wurde in Art. 54 der Wiener Schlußakte wiederholt; doch gestattete Art. 55 „diese innere Landesangelegenheit (die Verfassung) mit Berücksichtigung sowohl der srüherhin gesetzlich bestandenen ständischen Rechte als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen;" Art. 57 behielt die gesamte Staatsgewalt dem Oberhaupte des Staates vor,3) und Art. 58 bestimmte, daß die Fürsten durch feine landständischen Verfassungen in der Erfüllung ihrer bundes- x) Der Artikel lautet: In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden. 2) Vgl. Sz. 333 d., 345 b. 3) Vgl. Sz. 419b.
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