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1. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 179

1904 - Cöthen : Schulze
— 179 — Landesherren räumte mit den Landständen gründlicher auf. In -einigen preußischen Provinzen erhielten sich Provinzialstände bis 1815, sodaß an diese noch bestehenden Stände die weitere ständische Entwickelung in Preußen sich anschließen konnte. Während die Besetzung der Stände im ganzen dieselbe blieb, wurde es üblich, aus der Landschaft einen Ausschuß auszuwählen, sodaß von einem größeren und engeren Ausschuß die Rede sein kann, ähnlich dem großen und kleinen Rate in mittelalterlichen Städten; je länger je mehr wurde nur mit dem steinen Ausschuß der Stände verhandelt. Bei jedem Regierungswechsel gewährleistete der neue Regent der „getreuen Landschaft" feierlich ihre Gerechtsame. Die Bedeutung der Landstände ist zu verschiedenen Zeiten und in den verschiedenen Ländern eine verschiedene. Im 16. Jahrhundert nehmen sie an dem staatlichen Leben lebhaften Anteil; sie wirken bei der Aufstellung von Polizei- und Landesordnungen mit, regen bei den Landesherrn Verbesserungen aus kirchlichem oder gerichtlichem Gebiete an. Doch ist immer nur von dem „Rate" oder „untertäniger Beliebnng" der Landschaft die Rede; wie weit der Fürst bei der Regierung seines Landes und bei der Gesetzgebung an die Mitwirkung seiner Stände gebunden ist, ist bis 1806 nirgends bestimmt ausgesprochen. Anders verhält es sich mit den Steuern; hier waren die Landesherren auf den guten Willen der Landschaft angewiesen, hier hatten die Stände das Bewilligungsrecht. Namentlich wenn es sich um die Bezahlung der Schulden des Landesherrn handelte, machten die Stände ihre Bewilligung von Gegenforderungen abhängig, die der Fürst nicht verweigern konnte. Das Streben der Stände ging dahin, über die Land-Stenern mit Ausschluß des Landesherrn völlig eigenmächtig zu verfugen und sich nach Gutdünken zu versammeln. Doch vielerlei wirkte zusammen, daß seit dem 17. Jahrhundert das Ansehen der Stände in vielen Territorien immer mehr zurückging. Schon Pnfendorf kennt Fürstentümer mit unbeschränkter Gewalt. Der Große Kurfürst macht sich frei von Len Fesseln ständischer Regierung. Friedrich Wilhelm I. von Preußen ftabiliert die Souveränität und setzt die Krone fest wie einen rocher von bronce gegenüber ständischem Gebühren. Seinen höchsten Beamten gegenüber spricht er es in seiner Weise ans: ^,Wir bleiben doch Herr und König und thun doch, was wir 12*
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