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1. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 189

1904 - Cöthen : Schulze
— 189 — in den verschiedenen Provinzen oft sehr verschiedenem Gewohnheitsrechte. Mit dem wachsenden Ansehen des römischen Rechts werden die Gerichte immer mehr zu gelehrten Gerichten; die Rechtsgelehrten verdrängen die Laien aus den Gerichten. *) In einzelnen Ländern, z. B. in Anhalt, Sachsen, Braunschweig ist der Sachsenspiegel noch länger in Geltung gewesen, wenn auch nicht im ganzen Umfange. Friedrich der Große wandte sich wieder entschiedener dem deutschen Rechte zu, ohne doch das römische Recht ganz außer Acht zu lassen. Das allgemeine Preußische Landrecht hat die Herrschaft des römischen Rechts in den altpreußischen Landen gebrochen. — Das fremde Recht brachte mancherlei Änderungen auch im Gerich ts-Zu^Es-verfahren hervor. Durch das kanonische und römische Recht Imftliches wurden die Prozesse „von Amtswegen" immer häufiger. Bei einem derartigen Prozesse hatte der Richter den Beweis zu er- ^rfentmng. bringen; er griff zu dem Zwecke zur Untersuchung, zur Inquisition. Die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Karls V. stellte das akkusatorische Verfahren noch neben das inquisitorische; doch in der Folge wurde ersteres mehr und mehr zurückgedrängt. Ein Mann wie Justus Möser mahnt, zum alten deutschen Verfahren wieder zurückzukehren. — Auch die Schriftlichkeit beim Prozeßführen wurde jetzt in den Reichsgerichten, dann aber auch in den Territorialgerichten viel mehr als früher üblich. In den Ländern, in denen der Sachsenspiegel noch etwas galt, blieb das mündliche Verfahren länger im Gebrauch. Eine Folge des schriftlichen Verfahrens war die Verlangsamung der Prozesse. Der Reichstag von 1654 suchte durch mancherlei Bestimmungen über das Prozeßverfahren eine Beschleunigung zu erreichen, ohne großen Erfolg. Auch hier hat Friedrich der Große seine bessernde Hand angelegt, indem er zum mündlichen Verfahren zurücklenkte.2) — Je schwieriger die Rechtssprechung infolge der Einführung des römischen Rechts wurde, desto gebräuchlicher wurde die Aktenversendung an juristische Fakultäten. Mochte früher eine Versendung der Akten auch schon vorgekommen sein, so machte jetzt die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Karls V. dem Richter in Kriminal- *) In den Städten sind die ungelehrten Rechtsprecher nie ganz verdrängt worden. Vgl. Preuß. Jahrbücher, 1898, Oktoberheft, S. 48. 2) Vgl. A. Trendelenburg, Friedrich der Große und sein Großkanzler Samuel von Cocceji, 1863, S. 25 f.
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