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1. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 213

1904 - Cöthen : Schulze
— 213 — Sache des Reiches. Ebenso steht es heute mit dem Münzregal. Die Reichsmünzen tragen heute sämtlich auf der einen Seite den Reichsadler; die Reichsgoldmünzen und die Silbermünzen über eine Mark haben auf der anderen Seite das Bildnis des Landesherrn bezw. das Hoheitszeichen der freien Städte, eine Erinnerung an den ehemaligen Besitz des Münzregals seitens der deutschen Fürsten. Auch die Post und Telegraphie sind heute Reichsverkehrsanstalten; noch die Bundesakte sicherte dem Hause Thurn und Taxis seine Postalischen Vorrechte; die Frankfurter Reichsverfassung nahm einen Anlauf zur Vereinheitlichung der Post und zu einer Umgestaltung derselben zur Reichsanstalt, Wünsche, die heute in Erfüllung gegangen sind.x) Die Eisenbahnen sind außer den reichsländischen Eigentum der Bundesregierungen geblieben; doch enthält die Reichsverfassung eine Anzahl von Bestimmungen, welche im Interesse einer einheitlichen Gestaltung des Eisenbahnwesens für alle Bundesstaaten bindend sind.2) — Der Militärhoheit der Landesherren, die sich im alten Reiche immer vollkommener hatte ausgestalten können, geschah auch in der Zeit des Deutschen Bundes nur wenig Abbruch. Die kleineren Kontingente wurden mit den größeren zu taktischen Einheiten verbunden. Ein Bundesfeldherr wurde nur für den Kriegsfall erwählt. Vorsichtig waren die Rechte desselben abgemessen, um der Kontingentsherrlichkeit derbundessürsten nicht zu nahe zu treten. Die innere Einrichtung der Kontingente sollte den Bundesstaaten gänzlich überlassen bleiben. Ängstlich wurde in der Zeit des Deutschen Bundes jeder Schein von Suprematie eines Bundesstaates über den anderen auch in militärischer Beziehung vermieden. Die Offiziersernennung stand den Kontingentsherren zu. Das änderte sich wesentlich in dem Norddeutschen Bunde und im heutigen Reiche. Die militärischen Befugnisse des Bundespräsidiums bezw. des Kaisers haben wir schon kennen gelernt. Den Landesherren blieben nur einige militärische Rechte unbedeutender Art. Selbst auf das in Artikel 66 der Reichsverfassung den Bundesfürsten zugestandene Recht der Ossiziersernennung haben die meisten Kontingentsherren verzichtet. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden !) Art. 52 der Reichsverfassung von 1871 sichert Bayern und Württemberg gewisse Reservatrechte bezüglich des Post- und Telegraphenwesens. 2) Art. 46, Abs. 2 der Reichsverfassung enthält für die bayrischen Bahnen Reservate. Militär-hoheit der Landesherren.
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