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1. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 220

1904 - Cöthen : Schulze
— 220 — anderen deutschen Bundesstaaten Eingang gefunden hat. — Das sanb" Prinzip der Selbstverwaltung ist auch in den Landgemeindeordnungen gemeinden, in der neuesten Zeit immer mehr zur Geltung gekommen. Die gutsherrliche Polizei wurde aufgehoben. Amtsvorsteher stehen an der Spitze der Amtsbezirke, Schulzen und Schöppen an der Spitze der einzelnen Landgemeinden; in größeren Dörfern steht diesen der Gemeinderat zurseite. x) — %fveges= 8ür eine unparteiische Rechtspflege in den deutschen Staaten Uch?eit^der nmrde dadurch gesorgt, daß die Trennung der Justiz von der Gerichte. Verwaltung immer mehr vollzogen, alle Kabinettsjustiz verboten lichung°der nud die Richter möglichst unabhängig gestellt wurden. — Je länger Kirchttche ie Mehr wurden die Gerichte verstaatlicht. Die kirchliche Gerichts-<Sertmt.bar= karfeit erfuhr eine immer größere Beschränkung. In ihren bürgerlichen Handlungen und Beziehungen wurden die Kirchen und Geistlichen den weltlichen Gerichten unterstellt, ebenso in Sachen ihres Vermögens. Den weltlichen Gerichten wurden richterliche Befugnisse der Konsistorialbehörden überwiesen. Namentlich hörte auch die Kriminalgerichtsbarkeit der geistlichen Gerichte auf. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom Jahre 1877 erklärt für das gesamte Deutsche Reich die Gerichte für Staatsgerichte und die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten für msrntts- ie^toe^er bürgerlichen Wirkung entbehrend. — Die Patrimonial-tarieit. gerichtsbarkeit wurde den ehemaligen Reichsunmittelbaren in allen deutschen Bundesstaaten durch die Bundesakte gewährleistet. Die bayrische Verfassung von 1818 sicherte auch dem gesamten übrigen Adel wie jedem Gutseigentümer die Ausübung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit. In anderen Staaten wurde wenigstens die Kriminalgerichtsbarkeit wie von der geistlichen, so von der gutsherrlichen getrennt. Die Bewegung von 1848 verlangte die Abschaffung aller Patrimonialgerichte. Mit der Aufhebung aller Privatgerichtsbarkeit im Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 verschwanden auch die letzten Reste patrimonialer Gerichtsbarkeit in Geesbar^Eutschland. — Ein privilegierter Gerichtsstand wurde in der feit Bundesakte ebenfalls den früheren Reichsunmittelbaren zugesichert; in manchen Bundesstaaten genossen auch der übrige Adel, der Guts- x) Natürlich ist auch die Verwaltung der Einzelstaaten heute keine völlig freie, sondern vielfach durch das Reich beschränkt. S. Laband, a. a. O. S. 110.
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