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1. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 233

1904 - Cöthen : Schulze
— 233 — in Kranken- oder sorgsam ausgestatteten Sanitätszügen in die Heimat befördert. Hier wurden sie in Reserve-Lazaretten, die schon im Frieden hergerichtet waren, gepflegt1). — Die Seelsorge im Heere wird im Frieden durch Militärpfarrer besorgt. Im Kriege von 1870 stellten sich auch viele Civil-Geistliche zur Verfügung. Durch Abhaltung von Gottesdiensten, durch Ansprachen an die Truppen vor einer Schlacht, durch geistliche und leibliche Pflege der Verwundeten auf dem Kampfplatze und in den Lazaretten haben die Geistlichen beider Bekenntnisse in Segen gewirkt. Neben der eigentlichen Seelsorge sahen sie ihre Ausgabe besonders noch darin, den patriotischen und sittlichen Geist im Heere zu erhalten und zu fördern. — Die Sorge für die Invaliden und die Hinterbliebenen der Gefallenen, die Unterstützung vieler durch den Ruf zur Fahne in ihren Erwerbsverhältnissen Benachteiligten wurde unmittelbar nach dem Kriege reichsgesetzlich geregelt. Die Mittel zur Jnvaliden-versorgung wurden aus einem Teil der französischen Kriegskostenentschädigung bestritten (Reichsinvalidenfonds). — Die Handhabung der Heerespolizei besorgte in der Zeit des Deutschen Bundes eine besondere Feld - Gendarmerie, ähnlich im Kriege 1870. Sie hatte im letzten Kriege die von den Armeen benutzten Straßen freizuhalten, allerlei Räubereien, namentlich seitens ehrloser Civilpersonen Einhalt zu tun, die Verwundeten aufzusuchen und zu schützen, die Kampfplätze zu reinigen und anderes. — In den Freiheitskriegen tü^eg9tf-t kam nach den Jahren der Knechtschaft die alte preußische Kriegstüchtigkeit wieder zu Ehren. Der Krieg von 1870 verhalf der geeinten deutschen Kriegstüchtigkeit zu neuen Siegen und Erfolgen. — Der Geist einer humanen Kriegsführung wird in der Neuzeit besonders durch die Genfer Konvention, der auch das Deutsche Mrung. Reich beigetreten ist, gekennzeichnet. — In der Zeit des Deutschen Bundes mußten die Kontingentsherren die Kosten, welche ihre Leistungen. Kontingente ihnen verursachten, selber tragen. Für die gemeinsamen Kosten, welche das Bundesheerwesen erforderte, wurde aus den matrikularmäßigen Beiträgen sämtlicher Bundesglieder eine eigene Kriegskasse errichtet. Im Norddeutschen Bunde und im heutigen Reiche ist ebenfalls eine gleichmäßige Verteilung der Kosten und Lasten des Kriegswesens vorgesehen. Dem Bundesfeldherrn bezw. J) Über die Genfer Konvention vgl. Sz. 518a, b und c.
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