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1. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 247

1904 - Cöthen : Schulze
— 247 — einem jeden Kreyß oder Zirck des Heiligen Reichs durch die Müntzgenossen verordnet werden, daß alle und jedes Jahrs besonder zweymahl gemeine Probation-Xäg, und Rechtfertigung der gemeinen Reichs-Müntzen gehalten werden . . . Neue Sammlg. d. Reichsabschiede, Teil Iii, S. 197. 10c. (1566. Augsburger Reichstagsabschied, § 130ff:) (Wir) Setzen, ordnen und wollen, daß . . . diejenigen, so geringert (in Len Reichsanschlägen) zu werden begehren, . . . ihre Beschwerden mit den Ursachen . . in den oder die Creyß, darunter der oder die Beschwerten gehörig, denen Creyß-ausschreibenden Fürsten, in Schrifften verschlossen, übergeben sollen ... — Hierauff so wollen Wir ferner, daß . . der oder die, so allein die Creyß, darinn Beschwerungen übergeben seynd, zu beschreiben haben, innerhalb eines Monats, ein jeder seinen Creyß . . beschreiben und erfordern ... — Wo aber einer, so der Creyß einen zu beschreiben, selbst beschwert seyn, und Ringerung begehren würde, der soll seine Beschwerung alsdann aufs solchem Creyß-Tag auch fürbringen. — Ebenda Iii, S. 232. 10d. (1566. Augsburger Reichsabschied, § 178:) Aus gleichmäßige Uns fürkommene Anzeig, daß unangesehen in hiebevor beschlossener Unser und des Reichs außgekündter Policey-Ord-nung, gemeinen Ständen aufferlegt . ., gute Ordnung fürzu-Ttehmen, damit die Wollenweber an Wollen nicht Mangel leyden, und die Wollen nicht mit grossen Haussen in fremde Nation verführt werde: Nichts destoweniger solche übermäßige Verführung . . fürgangen, und aber auch in solchem Wollenkauss nicht wol ein gemein general durchgehend Constitution und Satzung, . . auff-gericht werden mag . . .: Setzen und wollen (Wir), daß Unser und des Heiligen Reichs Creyß . . diesen Wollenkauss, und Verführung derselbigen betreffend, wie es in ihren Landschafften, Oberseiten und Gebieten gehalten werden soll, Ordnungen . . . fürnehmen . . . Ebenda Iii, S. 239. 10e. (1576. Regensburger Reichstagsabschied, § 120:) ... Wie wir dann auch eilt jeden Crayß-Obersten, Zu- und Nachgeordneten, darzu auch die andere Crayß-Stände selbst,.. gnädigst ersuchen . . ., auf nechstkommenden Crayß-Tägen, sowohl in ihren, als auch dero benachbarten Craysen fleißig nachfragen, . . ob, wo, und welcher Massen ungebührliche neue Zölle, oder der alten Zölle
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