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1. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 300

1904 - Cöthen : Schulze
— 300 — Reichstag. Wie oft Berufen. Constitutions-mäfjtgen Stand, Ordnung und Activität setzen, sondern auch dieselbe darin ohnverrückt lassen und erhalten. Sßahl-Capitulation Franz' I. Art. Xii, § 6. 84. (1713.) Demnach des Heil. Röm. Reichs Churfürsten, Fürsten und Stände vor rathsam befunden, aus dero Mittel zu erkiesen, welche der zu Abhelffung der in dem Kayserl. und Reichs-Cammer-Gericht eingeschlichener Gebrechen, . . veranlaßten Extra-ordinari Reichs-Visitations-Deputation, von Reichs-wegen beyzuwohnen hätten, und dann in allen dreyen Reichs-Collegiis und zwarn unter Beobachtung der Religionsgleichheit (folgendepersonen ..) . . benennet worden (so wird ihnen die Reichs-Vollmacht erteilt). Neue Sammlg. d. Reichsabschiede, T. Iv, S. 303. 85. (1803). Nachdem . . von Sr. Kaiserl. Majestät zur Vollziehung dieser Artikel (des Lüneviller Friedens), . . an die allgemeine Reichsversammlung durch ein eignes Kaiserl. Commissionsdekret. ., ein weiteres Reichsgutachten über die reichsständische Mitwirkungsart zur gänzlichen Berichtigung des Reichsfriedensgeschäftes verlangt, dieses Reichsgutachten auch den 2. October 1801 dahin, daß hiezu eine abermalige außerordentliche Reichsdeputation, bestehend aus acht Mitgliedern ... zu ernennen sey, wirklich erstattet, und von Kaiserl. Maj. unterm 7. November 1801 . . . genehmigt worden . . . Aus der Einleitung des Reichsdeputations-Hauptschlusses. 86a. (1647.) Die Reichstage, die bis Ferdinand (Ii.) sehr häufig abgehalten sind, sind von eben diesem gänzlich unterlassen worden . . . Und derselbe kann sich nicht entschuldigen mit der Unbill unserer Zeiten und mit den Kriegsunruhen, die kaum jemals eine allgemeine Ständeversammlung gestattet hätten . . . Nach dem dänischen, durch den Lübecker Vertrag im Jahre 1629 beendeten Kriege war die öffentliche Ruhe zur Genüge hergestellt. . Damals hätte durch eine allgemeine Reichsversammlung die öffentliche Freiheit, das Heil des Staates, und . . die öffentliche Ruhe durch einen gemeinschaftlichen Beschluß besser gefestigt werden können, als durch jene kleine Versammlung in Regensburg anno 1630, bei der nur die Kurfürsten und einige Fürsten zugegen waren . . Hippol. a. Lap. a. a. O. . T. Ii. Cap. Iii, S. 347 f.
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