Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 368

1904 - Cöthen : Schulze
— 368 — aber in keinen Weg zu erhöhen oder zu mehren. Und daß alle und jede obgemeldte Puncten und Articul dieser Unser Ordnung, so zu Aufnehmen und Gedeyen gemeines Nutz . . ausgerichtet sind, durch einen jeden Stand des Reichs . . . strenglich gehalten und vollnzogen werden, das ist Unser Will und ernstliche Meinung. Ebenda, T. Ii, S. 345. 175. (1684.) Die Reichsstände haben das Recht, in ihren Gebieten die Civilgesetzgebung zu besorgen, selbst abweichend von dem allgemeinen Recht, wie sie auch sonst ihnen selbst nützliche Anordnungen treffen dürfen, ohne den Kaiser zu fragen, doch dürfen dieselben nichts enthalten, das gegen die Verfassung des ganzen Reiches wäre. Doch lassen viele ihre Landesrechte durch den Kaiser bestätigen. Sogar in Kriminalsachen können sie besondere, ausführliche Gesetze geben. Denn die Carolina gilt nicht überall in allen ihren Teilen. Pufendorf, De Statu Imp. German. Cap. V, Xii. 176a. (1521. Das Reichsregiment bestimmt:) . . So ordnen . . Wir, daß Brüder und Schwester Kinder, nun hinfürtan mit ihres abgestorbenen Vatter oder Mutter, Brüder oder Schwester, die andern abgestorben ihres Vatters oder Mutter Brüdern oder Schwestern, . . auch in die Stämm zu erben zugelassen werden sollen: Aller und jeder Gewonheit, so an einigen Orten darwider seyn, oder verstanden werden möchten, unverhindert (= durch keine Gewohnheit sich verhindern lassend). Welche Gewonheiten, als dem Rechten, und dieser Unser Ordnung zuwider . . ., Wir . . hiermit abthun, derogiren und vernichten. Neue Sammlung der Reichsabschiede, Ii. Teil, S. 211. 176b. (1572. Nach deme im vorschienen 1521. Jahre durch die Röm. Keys. Maj. Keyser (Sarin ... ein Edict und Satzung . . . außgangen, Das Bruder und Schwester Kinder mit ihres abgestorbenen Vater oder Mutter Bruder oder Schwester. . auch in die Stemme zu Erben zugelassen werden sollen, aller und jeder gewonheit, so an einigen örtern darwider sind, oder vorstanden werden möchte, unvorhindert, Unnd unser Vorfahren von der Zeit an, so wol auch wir, in unsern Landen solche Constitution biß-hero gehalten. . ., So gedencken wir es nochmals darbey wenben zu lassen. Ungeachtet, das es in benachbartem Hause Sachssen, und besselbigen Scheppenstule anders, unnb nach Sechsischen
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer