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1. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 399

1904 - Cöthen : Schulze
— 399 — 239. (1654.) So sollen auch Unfere%at)ferl. 2bahl:Capitulation> alle Reichs-Abschied, Cammer-Gerichts-Ordnung, . . . Corpus Juris Civilis et Canonici . . . ., auf der Reichs-Hof-Raths-Tafel, damit man sich deren in zweiffelhafftigen Fällen gebrauchen könne, stets vorhanden seyn.. — Reichs-Hof-Raths-Ordnung, Tit. Vii, § 24. 240. (1697. 13. Nov. In einem Gutachten der juristischen Fakultät zu Halle in Testamentssachen wird darauf hingewiesen^ daß die Reichsfürsten an das Kayser-Recht nicht gebunden seien, da außer anderen Gründen) die Fürsten des Reichs, in ihren Territoriis, das Kayser-Recht . . . freiwillig angenommen, indem aus der Goldenen Bulle bekandt, daß dazumahl, in Nieder Deutschland, das Sachsen-Recht überall gegolten, welches der Churfürst von Brandenburg, im Anfang des vorigen Jahrhunderts; die Hertzoge von Braunschweig, im Anfang dieses Seculi; ja, bey der Stadt Braunschweig, erstlich vor fünff und zwantzig Jahren, freywillig abgeschaffet, und das Kayser-Recht angenommen . . . Vitr. illustr. Tom. Iii., S. 1150 (oben). 211a. (1572. Es ist die Rede von Mißbräuchen bei Erbschaften, daß die Kinder übervorteilt werden durch die Mutter, wenn der Vater gestorben; die überlebende Witwe soll in Zukunft, wenn nicht besondere Eheverabredungen stattgefunden haben, mehr nicht als Kindesteil haben. Es wird dann fortgefahren:) Weil aber gleichwol der Gerade halben widerwertige gebreuche . . hin und wider gehalten, Sol diefelbige fürder nach Sachfsen Recht, dev wir uns sonst in unsern Landen gebrauchen, genommen werden, ^och wie es die von Ritters art nach Landrecht zu entpsahen. Also sollen es die ander Weibes Person nach Weichbildt Recht vehigk sein. Anhaltische Policey- und Landes-Ordnung, Tit. Xlv. 241b. Vgl. Sz. 176b. 242. (1780.) Was endlich die Gesetze selbst betrifft, so finde ich ev sehr unschicklich, daß solche größtenteils in einer Sprache geschrieben sind, welche diejenigen nicht verstehen, denen sie doch zu ihrer Richtschnur dienen sollen. Eben so ungereimt ist es, wenn man in einem ^taat, der doch seinen unstreitigen Gesetzgeber hat, Gesetze duldet, die durch ihre Dunkelheit und Zweideutigkeit zu weitläufigen Disputen der Rechtsgelehrten Anlaß geben . .v^hr müßt also vorzüglich dahin sehen, daß alle Gesetze sür unsere
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