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1. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 487

1904 - Cöthen : Schulze
— 487 — 427a. (19. Nov. 1808. Städteordnung für Preußen.).. Das Aaen. jetzt nach Klassen und Zünften sich teilende Interesse der Bürger Städten" und das . . . Bedürfnis einer wirksameren Teilnahme der Bürgerschaft an der Verwaltung des Gemeinwesens überzeugen uns von der Notwendigkeit, den Städten eine selbstständigere und bessere Verfassung zu geben, in der Bürgergemeine einen festen Vereinigungspunkt gesetzlich zu bilden, ihnen eine thätige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und durch diese Teilnahme Gemeinsinn zu erregen und zu erhalten. § 1. Dem Staat und den von solchem angeordneten Behörden bleibt das oberste Aufsichtsrecht über die Städte, ihre Verfassung und ihr Vermögen. — § 16. In jeder Stadt giebt es künftig nur ein Bürgerrecht. Der Unterschied zwischen Groß- und Kleinbürgern und jede ähnliche Abteilung der Bürger in mehrere Ordnungen wird daher hierdurch völlig aufgehoben. — § 19. Stand, Geburt, Religion und überhaupt persönliche Verhältnisse machen bei Gewinnung des Bürgerrechts keinen Unterschied. ... — § 32. Befreiungen von allgemeinen persönlichen Leistungen der Bürger .. finden nicht statt . . — § 47. Der Magistrat des Orts ist der Vorsteher der Stadt, dessen Befehlen die Stadtgemeine unterworfen ist. Seine Mitglieder und die Subjekte zu den öffentlichen Stadtämtern wählt und präsentiert die Bürgerschaft. § 48. Die Bürgerschaft selbst wird in allen Angelegenheiten des Gemeinwesens durch Stadtverordnete vertreten. Sie ist befugt, dieselben aus ihrer Mitte zu wählen. — § 73. Die Wahl der Stadtverordneten nach Ordnungen, Zünften und Korporationen in den Bürgerschaften wird . . hierdurch völlig aufgehoben . . — § 81. Jeder stimmfähige Bürger ist verbunden, in der Wahlversammlung ... in Person zu erscheinen . . — § 83. . . . Sollte jemand so wenig Bürgersinn besitzen, daß er . . . wiederholentlich nicht erschiene, so sollen die Stadtverordneten befugt sein, ihn des Stimmrechts und der Teilnahme an der öffentlichen Verwaltung für verlustig zu erklären . . . — § 84. Wahlfähig ist jeder Bürger, der ein Stimmrecht hat, außerdem aber niemand ... — § 110. (Für die Stadtverordneten ist) das Gesetz und ihre Wahl ihre Vollmacht, ihre Überzeugung und ihre Ansicht vom gemeinen Besten der Stadt ihre Instruktion, ihr Gewissen aber die Behörde, der sie deshalb Rechenschaft zu geben haben ... — § 115. Jeder Stadtverordnete wird . . durch das
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