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1. Die deutsche Stadt im Mittelalter - S. 14

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
14 A. Der Ursprung der Stadtversassung Ähnliches, was in den deutschen Städten freventlich versucht worden war, gänzlich aufgehoben haben, dennoch die Bürger von Worms, nachdem unsere Verordnung ihnen bekannt geworden, sich herausgenommen haben, einen Rat zu machen und sich eines solchen Amtes zu bedienen, indem sie unsrer Verordnung keck zuwiderhandelten. Weil aber derselbe Fürst uns gebeten hat, gegen solche Übergriffe einzuschreiten, so ächten wir alle jene, welche nach Erlaß unsrer genannten Verordnung sich unterfangen haben oder künftig unterfangen werden, in derselben Stadt tdorrns einen Rat zu bilden und sich des Amtes selbst zu bedienen, traft unsrer kaiserlichen Gewalt und verhängen die Strafe über sie, welche für ihre Übertretung in dem Privileg ausgesprochen ist. 3. Aus derselben Seit. Friedrich usw. . . . wir machen bekannt, daß wir unserm lieben Fürsten, dem ehrwürdigen Bischof Heinrich von Worms, den Auftrag erteilt haben, das sog. Gemeindehaus (= Rathaus) in tdorrns1 von Grund aus zerstören zu lassen.. . . Außerdem haben wir ihm den Grund und Boden desselben Hauses zugesprochen, daß er für alle Zeiten Eigentum der Kirche sein soll. . . . 2. verbot des Ungelds? Boos I, Hr. 346. Dom 20. flprtl 1269. Richard, von (5.(5. römischer König Da schon lange durch die Ratsherrn der Stadt Worms, unsre lieben (Betreuen, in der Stadt eine Abgabe, welche man Ungeld nennt, eingerichtet gewesen, die zu nicht geringer Beschwernis der geistlichen und weltlichen Personen, der Einwohner und der Fremden, wegen der Verminderung des Maßes des Weines, des Getreides und andrer Lebensmittel führte, so soll jedermann wissen, daß die vorgenannten Ratsherrn auf dem Reichstag zu Worms in meiner Gegenwart und in Anwesenheit der ehrwürdigen Erzbischöfe von Mainz und Trier, der Bischöfe von Worms und Speyer und vieler Grafen und Großen im Hinblick auf den allgemeinen Nutzen und den allgemeinen Landfrieden feierlich unter Eid gelobt haben, in Zukunft von jeder Erhebung einer derartigen Abgabe oder Ungelds abzusehen, indem sie den Gebrauch oder vielmehr Mißbrauch des Ungelds abschwören?... 3. Andere Mahregeln des Reichs gegen die Städte. a) Auslieferung fremder Untertanen in Oppenheim. — Aufhebung des ersten rheinischen Städtebunds. M. G. H., Leges, sectio Iv, 11, Hr. 294. Dom 27. November 1226. Heinrich, von (5. (5. römischer König Auf Bitten des Erzbischofs Siegfried von Mainz, der sich darüber beschwert, es sei ihm sehr lästig 1 (Es war um 1226 für mehr als 2000 Mark Silber (— etwa 1/2 Million Mars) errichtet worden, siehe Boos I, S. 485. 2 Hach Boos Ii, S. 31. — Das Ungeld war eine Lebensmittelsteuer oder Kkzife. 8 Die Maßregel, die auch gegen andre Städte ergriffen wurde, erwies sich als völlig undurchführbar, weil sie den Städten ihre einzige oder doch wichtigste (Einnahmequelle abschnitt.
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