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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 148

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
148 Patriziern, diese nur von Plebejern besucht und zwei allgemeine Volksversammlungen: die comitia centuriata und tributa, an denen alle Brger teilnahmen. Die patrizische Sonderversammlung behielt ihren fr die Knigszeit bedeutsamen Namen, comitia curiata, auch in der repub-Manischen Zeit bei; sie ist etwa unserem Adelstage zu vergleichen. Die plebejische Sonderversammlung, concilium plebis genannt, war die Wahlsttte und politische Waffe des Volkstribunats und in sofern politisch hochbedeutsam, obgleich sie eigentlich fr die Gesamtgemeinde htte bedeutungslos sein sollen. Zweimal versuchte es ine Regierung, diese unbequeme Sonderversammlung mit ihren an Bedeutung stets zunehmenden plebiscita unschdlich zu machen. Das erstemal (448) machte sich der Senat den Umstand zu nutze, da in diesen Sonderversammlungen nach Stadtbezirken (tribus) abgestimmt wurde; er gab nmlich ihren Beschlssen Gesetzeskraft, erteilte dafr aber auch den Patriziern das Recht der Abstimmung: Entstehung der comitia tributa, in denen auf dem Forum die niederen Beamten gewhlt und der Gesetzesvorschlge entschieden wurde. Die Volks-tribunen beriefen jedoch nach wie vor ihre Sonderversammlungen. Zum zweitenmale, kurz vor dem Pyrrhoskriege, versuchte es der Senat mit besserem (Erfolge; er gab nmlich den plebiscita ohne weiteres Gesetzeskraft. Die Volkstribunen waren dadurch gezwungen, nicht mehr die rein plebejischen, sondern die allgemeinen Interessen wahrzunehmen, und damit verloren diese Sonderversammlungen allmhlich ihre Bedeutung. In den comitia centuriata versammelten sich die Burger aus dem Marsfelde, nachdem der berufende Beamte Auspizien angestellt hatte; dieser Beamte hatte auch allein das Recht, eine Rebe zu halten. Der ganze Verlauf war militrisch streng geregelt. Zuerst stimmten die 18 (Eenturien der Ritter, dann die 80 (Eenturien der ersten Klasse ab; waren beibe einig, so war die Abstimmung zu Ende; sonst wrbe sie fortgesetzt, bis die Mehrheit erreicht war. Nicht die Kopfstimmen, sonbem die (Eenturienstimmen wrben gerechnet. Bei Wahlen schrieb man den Namen des Kanibaten auf cm Tfelchen. Bei Gesetzesvorschlgen und richterlichen Urteilen erhielt jeber Brger zwei Tfelchen; auf dem einen staub A (antiquo, ich lasse es beim alten nein), auf dem andern U R (= uti rogas ja). Die Befugnisse der (Eenturiatkomitien waren: die Wahl der hheren Beamten, die Abstimmung der Angriffskriege und vor der (Einrichtung der stehenben Gerichtshfe die Kriminalgerichtsbarkeit. 40. Der Senat. Zahl und (Ergnzung des Senates. Im Anfange der Republik zhlte er 360, gegen (Ende 600 Mitglieder. Die (Ergnzung hatten zuerst die Konsuln vorzunehmen, seit 444 die Tensoren; boch mrben letztere (ein Iahrhunbert spter) gentigt, die vom Volke gewhlten Beamte in den Senat aufzunehmen, bezw. wieber aufzunehmen,
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