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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 155

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
155 44- Der Prozekgang. Die Einleitung des Prozesses steht dem Anklger zu; während er bei uns blo die Klage einzureichen hat, mute er tu Rom den Beklagten im Civilproze auch zur Stelle schaffen. (Er hatte zu dem medte das Recht, den Beklagten aufzufordern, ihm unverzglich vor den Prtor zu folgen und durfte ihn sogar dazu unter Zuziehung von Zeugen zwingen (vgl. Hr. sat. I. 9). Doch verstndigten sich die beiden Parteien zumeist der den ersten Termin durch eme freiwillige Brgschaft. Die wichtigsten Teile des Prozeverfahrens sind die Untersuchung und das Urteil (oder die Urteilsfindung und der Ur-teilsspruch) und zwar sowohl im Civil- wie im Kriminalprozesse. 45. Der Civilprozetz. Der Verlauf des Civilprozesses war folgender: a) Vorverhandlung beim Prtor. Der Klger bringt beim Prtor seine Klage gegen den Beklagten vor, und letzterer stellt ihr seine Auffassung entgegen. Nachdem der Prtor so erfahren, was beide Parteien wollen, legt er ihnen das album iudicum, welches die angesehensten Männer Roms (Senatoren, Ritter) um-fate vor; die drei einigen sich nun der den iudex, bezw. ar-biter. Alles dieses schreibt der Prtor in der formula nieder. b) Verhandlung vor dem iudex. Die beiden Parteien zeigen zunchst dem iudex ihr formula, woraus er seine Wahl zum Richter und den Gegenstand des Prozesses ersteht; dann bestimmt er ihnen einen Termin zur Untersuchung und Entscheidung. 3n diesem entscheidenden Termine erteilt er zuerst dem Klager das Wort, sodann dem Beklagten. Nach Beendigung dieser zwei Reden gestattet er beiden noch eine freie Aussprache in Frage und Antwort (altercatio). Darauf geht er mit seinem Beirat (consilium iudicum) zur Findung des Urteils ab. Das Urteil wird dann verkndigt und ist unabnderlich (res iudicata). Die Prozesse sollten womglich in diesem einen Termine entschieden werden, doch waren mehrere Termine bisweilen nicht zu vermeiden; der Verlauf war immer derselbe. 46. Der Urimwalprozetz. Die Kriminaljustiz stand dem Könige, seit 509 den Konsuln und seit 366 den Prtoren zu. Der König hatte jedoch der Volks-qemeinde bisweilen ein Begnadigungsrecht gegen seine Erkenntnis zugestanden (Provokationsrecht), woraus sich im Beginn der Republik eine immer grere richterliche Befugnis der Volksgememde ausbildete, so atvar, da diese schon frh die letzte Instanz in allen kriminalfallen bildete Zu den Prtoren und den Komitien kam kurz vor der Zer-
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