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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 156

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
156 strung Karthagos noch eine dritte richterliche Gewalt, die quaestiones perpetuae (stehende Gerichtshfe), durch die dieberlasteten Komitien wirksam entlastet wurden. Die Qustionen wurden zuerst nur mit Senatoren, seit C. Gracchus nur mit Equites, seit Csar mit beiden besetzt- die Zahl der Qustionen stieg bis auf acht. Ihre Befugnis war eng umschrieben; so kamen vor die eine Qustio nur Erpressungsangelegenheiten, vor eine andere nur Flschungen usw. Die Qustionen konnten nur auf Geldstrafen und chtung erkennen, während die Ko-mitten die seltenen Flle behielten, auf denen Todesstrafe stand. Der Verlauf des Strafprozesses war folgender: a) Vorverfahren vor dem Prtor. Der Anklger ersuchte den Prtor, eine bestimmte Person anklagen zu drfen; traten mehrere Anklger auf, so entschied der Prtor in einem besonderen Verfahren (divinatio), wer die Anklage erheben solle. Nachdem der Prtor die Klage des zugelassenen Anklgers in seine Prozeliste eingetragen und damit den Angeklagten zum reus gemacht hatte, lud er den Angeklagten zum Verhr; zeigte sich dabei die Schuld oder Unschuld des Angeklagten als zweifellos, so entschied der Prtor allein; in allen zweifelhaften Fllen berwies erden Proze den Komitien zur Entscheidung, wenn die Todesstrafe in Betracht kam, sonst der betreffenden quaestio perpetua. b) Verfahren vor (Bericht unter dem Vorsitze des Prtors, a) Vor den Komitien. Dem entscheidenden Abstimmungstage gingen in fest bestimmten Abstnden drei Termine voraus, an denen die Prozeangelegenheit nach allen Seiten hin aufs genaueste untersucht wurde, so da sich jeder Burger die ntige Klarheit fr den Tag der Abstimmung verschaffen konnte, ) Vor der Qustion. An dem vom Prtor festgesetzten Termine hielt zuerst der Anklger, dann der Angeklagte seine Rede, dann erst folgte die Beweisaufnahme (Zeugenaussagen, Urkunden usw.). Nach Schlu der Untersuchung wurden die iudices der Qustion vereidigt und stimmten dann ab. Jeder erhielt ein Tfelchen auf dessen einer Seite C(ondemno) stand, während auf der andern A(bsolvo) zu lesen war. Nach Auslschung eines Buchstabens legten sie das Tfelchen in die Urne; war einer in seinem Urteil unsicher (non liquet), so lschte er beide Buchstaben aus. c) Schluverfahren. Der Prtor verkndete das Urteil und im Falle der Verurteilung die Strafe, deren Hhe bei Geldstrafen er festsetzte. Beim Anklger setzte er die ihm zukommende Belohnung fest oder bestrafte ihn, falls er wissentlich falsch angeklagt hatte oder durch absichtlich falsche Anklagestellung dem Schuldigen hatte durchhelfen wollen. Die Strafen, die im Kriminalverfahren verhngt wurden, waren Geldstrafen (multae), die chtung oder unfreiwillige Verbannung (aquae et ignis interdictio) und die Todesstrafe. Der Todes- und chtungsstrafe entzog man sich in den letzten
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