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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 157

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
157 Zeiten der Republik meist durch freiwillige Verbannung (exsilium); doch kam zuletzt auch das Exil selber als Strafe vor. Die Vollziehung der Todesstrafe geschah durch das Beil oder durch Erdrosselung; die Kreuzigung mar nur bei Sklaven und Fremden (peregrini) gestattet. Die rmische Staatsverwaltung. \i. Die Untertanen. Das rmische Weltreich stellt sich dar als ein Zusammenschlu einer Unzahl von Stadtgemeinden unter der Herrschaft der Stadtge-meinde Rom. So wie zu Rom eine Feldmark gehrte mit Drfern und Landhusern, so war dasselbe bei all den anderen Stdten der Fall. Das Verhltnis jedoch, in welchem die einzelnen Stadtgemeinden zum herrschenden Rom standen, war mehr oder weniger verschieden, obwohl sie alle Untertanen waren. Es gab zunchst drei groe Klassen von Untertanen, die Latiner (das nomen Latinum), die Italiker und die Provinzialen. Ihnen allen fehlte das ins suffragii, (das Recht, in den Volksver-sammlungen mitzustimmen), bonorum (die Befhigung, zu mtern und Ehrenstellen zu gelangen) und das provocationis (das Recht, gegen Urteile des Magistrats Berufung an das Volk einzulegen). Wenn nun schon diese drei Klassen Abstufungen darstellten, so wurden noch weitere Abstufungen und Unterschiede hervorgerufen: 1. dadurch, da die Aussicht auf Erlangung des vollen Brgerrechtes grer, kleiner oder fast gar nicht vorhanden war; 2. da den Stdten die Kommunalverwaltung ganz oder teilweise genommen wurde; 3. da die Privatrechte des ius connubii und commercii, also der Rechtsschutz im ehelichen wie im Handels-Verkehr, entweder beide oder nur eins genommen oder in der mannigfaltigsten Weise beschrnkt werden konnten; 4. da auch die Steuer- und Militrpflicht tiefgreifende Unterschiede hervorriefen. Die Stellung der Latiner zu Rom. Anfangs bildeten die latinischen Städte mit Rom einen Stdtebund, der Rom nur die Fhrung sicherte, den Latinern aber in Rom dieselben Rechte bot, wie den Rmern in einer latinischen Gemeinde. Nach dem letzten Latinerkriege (340 - 338) wurde ihnen jedoch die civitas nur sine suffragio belassen ; sie waren somit nur Scheinbrger, in Wirklichkeit Untertanen. Die Lagen der einzelnen Stadtgemeinden war ganz verschieden; am besten standen sich die Gemeinden, deren Beamte nach ihrer Amtszeit ohne weiteres die volle civitas erhielten; andere wurden von rmischen Beamten verwaltet; wieder andere waren im ehelichen und Handels-Verkehr beschrnkt.
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