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1. Vom Westfälischen Frieden bis zu Kaiser Wilhelm II. - S. 146

1894 - Breslau : Trewendt
146 Sozialdemokratie; Arbeitergesetze Schon im November 1870 bildete sich im preußischen Abgeordnetenhause, dann 1871 im Deutscheu Reichstage die katholisch-kirchliche Partei des Centrums, welche die Wiederherstellung des Kirchenstaates und die Befreiung vou eitlen Aufsichts- und Bestätiguugsrechteu des Staates (kirchliche Suchtmittel, Vorbildung der Geistlichen, Besetzung der Bischoss-stellen ü. s. tu.) verlangte. Sie drang aber mit beiden Forderungen nicht durch; das Reich verbot vielmehr 1872 alle Orden, die nicht der Krankenpflege dienten, besonders den Jesuitenorden, und Preußen unterwarf durch die sogenannten Maigesetze 1873 Kirche und Schule einer strengen staatlichen Aufsicht. Der aus Diesen Verhältnissen entspringend Kulturkampf verschärfte sich noch, als das Reich 1875 die Civilehe einführte, würde aber seit Pin's Ix. Tode und Leos Xiii. Thronbesteigung (1878) infolge allmählicher Zurücknahme der meisten Mai-gejetze bedeutend abgeschwächt. ^Sozialdemokratie; Arbeitergesetze.] In der zahlreichen Arbeiterwelt gärte der Geist der Sozialbemokratie, die inzwischen von Lassalle und Marx wissenschaftlich begründet worden war, aber seit 1873 (Kongreß zu Basel) immer revolutionärer auftrat und die Republik, beit Atheismus, gleiche kurze Arbeitszeit und die Abschaffung der Ehe verlangte, in erfchreckeitbent Maße und gab sich in zwei der frevelhaftesten Thaten kn üb: ein verkommener Klempnergefelte itub bantach sogar ein ©tubierter erhoben die verbrecherische Hand gegen das geheiligte Haupt Wilhelms I., der tut zweiten Falle durch Schrot'chüffe getroffen würde und auch körperlich viel zu leiben hatte. Die nächste Folge biefer unseligen Thaten war das „Sozialistengesetz“, das erst 1890 aufgehoben würde. Aber der Kaiser wollte, daß dem Unwesen der verirrten Massen auch ans dem Wege der Förderung des Wohles der Arbeiter gesteuert werde, uttb so kamen nach Übereinkunft zwischen Bundesrat und Reichstag 1883 das Arbeiter-Krankenversicherungsgesetz, 1884 das Arbeiter-Unfallversicherungsgesetz und unter Wilhelm Ii. 1890 das Arbeiterschutzgesetz, 1891 das Juvalibitäts- und Altersversicherungsgesetz sowie das Gesetz über die Sonntagsfeier znftanbe, alles Gesetze, die infolge ihrer wahrhaft großartigen Sorge utn das Wohl der Arbeiter alle auswärtigen Staaten in Erstaunen setzten. Als am 9. März 1888 Kaiser Wilhelm I. durch eittett fanften Tod aus feinem thatenreichen Leben abberufen würde, bis zum letzten Augenblicke feiner Regentenpflicht treu, wie er bertn noch das unvergeßliche Wort sprach: „Ich habe jetzt keine Zeit tnitbe zu fein", da ging die Trauerklage um ihn durch die ganze Welt; benn so viel Verehrung und
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