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1. Vom Zeitalter des Augustus bis zum Westfälischen Frieden - S. 48

1914 - Frankfurt a. M. : Diesterweg
48 I. Das theokratische Weltreich Karls des Großen. Vorschriften für seinen Unterhalt zu sorgen. In seinen letzten Lebensjahren hielt Karl vorzugsweise in Aachen Los. Den König umgaben die Inhaber der vier Erzämter: Marschall, Kämmerer, Truchseß und Schenk, die zwar zunächst Lofbeamte waren, aber auch zur Erledigung der wichtigsten Staatsaufgaben herangezogen wurden. Dazu kamen der Pfalzgraf als höchster richterlicher Beamter und die Geistlichen der Lofkapelle, die zugleich die Kanzlei verwalteten, weil sie allein der Schrift und des Lateinischen kundig waren. Alle höheren Lofbeamten hatten wieder zahlreiche Diener und Hintersassen, so daß der Äoshalt des Königs und seiner Familie eine große Kopfzahl und reiche Gliederung aufwies. Karl war kein absoluter Herrscher. Zum Maifelde, zuweilen auch bei hohen kirchlichen Festen, versammelten sich zahlreiche Große am Lose, naturgemäß besonders aus der Gegend, wo der König sich gerade aufhielt. Solche Versammlungen wirkten bei der Gesetzgebung mit: sie nahmen die Verkündigung der „Kapitularien" entgegen, unterstützten auch deren Abfassung mit ihrem Rat; zu Kriegserklärung und Friedensschluß war ihre Zustimmung nötig. Für die gesamte Richtung der inneren und äußeren Politik jedoch war der Wille des Königs entscheidend. Bei diesen Versammlungen hatten die Großen dem König „Geschenke" zu überreichen, die einen wesentlichen Teil seiner Einkünfte bildeten. Dazu traten alle Strafgelder und Bußen, die Tribute fremder Völkerschaften und alles herrenlose Gut, ferner die Regalien wie Zölle, Straßen- und Marktabgaben, die Einkünfte aus dem Münzrecht, aus der Gewährung besonderen Königsschutzes an bestimmte Personen, vor allem an die Juden, in etwas späterer Zeit auch das Salz- und Bergwerksregal. Am die Pfalzen herum lag gewöhnlich ausgedehnter Domänenbesitz, dessen Erträge allerdings nur dem Unterhalt des Äofes dienten, daher nicht durch Verkauf oder Verpachtung nutzbar gemacht werden konnten. Für die Bewirtschaftung solcher Besitzungen erließ Karl die genauesten Anweisungen, die sich, wie wir aus dem »Capitulare de villis« von 812 sehen, bis auf die Zahl der zu haltenden Äühner und Gänse erstreckten. Die herrschende Naturalwirtschaft veranlaßte auch die weitere Ausdehnung des Lehnswesens (Feudalismus), da es eine andere Form der Entlohnung für Dienstleistungen als Landverleihung nicht gab. Seine Wurzeln liegen schon in merowingischer Zeit; damals knüpfte man an die gallisch-römische Sitte an, nach welcher der »vassus« (Äöriger, Knecht) für seine Dienstleistungen von seinem Äerrn, dem »senior* (seigneur), ein »beneficiurru oder »feudum« (feod im Gegensatz zum allod, d. h Eigengut) erhielt. Unter Karl
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