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1. Allgemeine Weltgeschichte - S. 74

1884 - Leipzig : Weber
74 Zweites Hauptstück. Das Mittelalter. durch die sich bildende nationale Verschiedenheit zwischen dem germanischen Anstrasien und dem vorwiegend römischen Neustrien, neue, besonders durch den Haß zwischen der austrasischen Brunhilde und der nenstrischen Fredegunde greuelvolle Bruderkriege, bis Chlotar Ii. die Ordnung wiederherstellte und jedem der drei Hauptländer, Austrasien, Neustrien und Burgund, einen eigenen Majordomus gab. Diese Würde, ursprünglich nur die Aufsicht über das königliche Hauswesen, wuchs in der Hand des Anstrasiers Pipin d. ä. auch zu politischer Bedeutung heran und wurde für seine kräftigen Nachkommen das Mittel, das Reich aus seiner Versunkenheit wieder aufzurichten, zugleich aber auch die königliche Macht dein verkommenden merowingischen Hause allmählich ganz zu entwinden. Pipins gleichnamiger Enkel, durch die 687] Schlacht bei Testri Majordomus des ganzen Frankenreichs, vererbte 7i4] seine Kraft und seine Würde aus seinen Sohn Karl Martell, 732] der durch den großen Sieg bei Tours und Poitiers das Weiterschreiten der über die Pyrenäen gedrungenen Sarazenen hemmte und die christliche Kultur des Abendlandes vor dem Halbmond rettete. Sein Sohn Pipin der Kleine stieß endlich den Merowinger 752] Childerich Iii. ganz vom Throne und ließ sich selbst von den Franken zum Könige erheben. § 47. Verfassung der germanischen Staaten. Die Kirche. Mit' der hohem Bildung nahmen die Germanen von den unterworfenen Römern auch deren feste Rechtsordnung an. Das ursprünglich wählbare Königtum näherte sich mit der Zeit der Erblichkeit; die Einkünfte des Königs flössen aus dem großen Grundbesitz, den Abgaben und Tributen; er ernennt die Beamten, die Gaugrafen und die Herzöge, die Vorsteher mehrerer Gaue. Er bedarf der Zustimmung seiner Getreuen, doch verlor bei den Franken die jährliche Versammlung des bewaffneten Volks, das Märzfeld, mit der wachsenden Ausdehnung des Reichs allmählich ihre Bedeutung. Der altgermanische Staat beruhte aus der Gleichberechtigung aller Freien, die dem König eidlich zu Treue und Heeresfolge verpflichtet waren. Indem aber nach und nach die Könige, namentlich in der Karolingerzeit, an ihre Anhänger, die Leute ihres Gefolges, ihres Hofstaates, selbst an ihre Dienstmannen, die Ministerialen, Stucke ihres Grundbesitzes in Form von Lehen (beneficium, feudum) austeilten, wobei die Empfänger als Vasallen aus Lebenszeit zu ihnen in ein besonderes Schutz- und Treueverhältnis traten, bildete sich das L eh e n sw e s e n. Das höhere Ansehen, welches der materielle
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